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{'item': 'Ra 2021/13/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlRa 2021/13/0042 BeachteBesprechung in: Besprechung in: SWI 3/2023, S. 155-159;Besprechung in: SWI 3 aus 2023,, S. 155-159; Besprechung in: SWI 9/2022, S. 453-463;Besprechung in: SWI 9 aus 2022,, S. 453-463; RechtssatzDie Regelung des Art. 23 Abs. 2 erster Satz DBAbk Schweiz 1975 weicht in Bezug auf Einkünfte im Sinne des Art. 19 DBAbk Schweiz 1975 von Formulierungen im OECD-Musterabkommen erheblich ab; sie ist unabhängig von hiezu vertretenen Ansichten vor allem nach dem Zweck dieser (offenbar auch kein sonstiges Vorbild aufweisenden) Regelung auszulegen. Zweck der Abänderung des DBAbk Schweiz 1975 mit dem Protokoll aus dem Jahr 1994 war (wie aus den Materialien beider Vertragstaaten hervorgeht - 1680 BlgNR

  1. GP 2 f und BBl 1994 II 429 ff), der Abwanderung von Arbeitskräften aus Österreich, die zu einer dramatischen Verschärfung der Arbeitsmarktsituation (vor allem in Vorarlberg) geführt hatte, entgegenzutreten. Die in der Regel niedrigere schweizerische Besteuerung in Verbindung mit dem höheren Lohnniveau hatte eine starke Sogwirkung auf österreichische Arbeitnehmer ausgelöst. Vor dem Hintergrund dieses Zweckes ist die Bestimmung, wonach Österreich (nach dem DBAbk Schweiz 1975) ein Besteuerungsrecht für Einkünfte zusteht, die Personen aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit beziehen, dahin zu verstehen, dass damit jene Tätigkeiten gemeint sind, die in Österreich ansässige Personen für Schweizer Einrichtungen im Sinne des Art. 19 DBAbk Schweiz 1975 erbringen, die in der Schweiz gelegen sind. Betreffend Tätigkeiten für derartige Einrichtungen der Schweiz, die sich nicht in der Schweiz (insbesondere in Österreich, etwa die Schweizer Botschaft in Österreich) befinden, besteht (und bestand) schon im Hinblick auf die von vornherein verhältnismäßig kleine Zahl derartiger Arbeitsplätze keine Gefahr von maßgeblichen Verwerfungen am österreichischen Arbeitsmarkt.Die Regelung des Artikel 23, Absatz 2, erster Satz DBAbk Schweiz 1975 weicht in Bezug auf Einkünfte im Sinne des Artikel 19, DBAbk Schweiz 1975 von Formulierungen im OECD-Musterabkommen erheblich ab; sie ist unabhängig von hiezu vertretenen Ansichten vor allem nach dem Zweck dieser (offenbar auch kein sonstiges Vorbild aufweisenden) Regelung auszulegen. Zweck der Abänderung des DBAbk Schweiz 1975 mit dem Protokoll aus dem Jahr 1994 war (wie aus den Materialien beider Vertragstaaten hervorgeht - 1680 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 2 f und BBl 1994 römisch zwei 429 ff), der Abwanderung von Arbeitskräften aus Österreich, die zu einer dramatischen Verschärfung der Arbeitsmarktsituation (vor allem in Vorarlberg) geführt hatte, entgegenzutreten. Die in der Regel niedrigere schweizerische Besteuerung in Verbindung mit dem höheren Lohnniveau hatte eine starke Sogwirkung auf österreichische Arbeitnehmer ausgelöst. Vor dem Hintergrund dieses Zweckes ist die Bestimmung, wonach Österreich (nach dem DBAbk Schweiz 1975) ein Besteuerungsrecht für Einkünfte zusteht, die Personen aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit beziehen, dahin zu verstehen, dass damit jene Tätigkeiten gemeint sind, die in Österreich ansässige Personen für Schweizer Einrichtungen im Sinne des Artikel 19, DBAbk Schweiz 1975 erbringen, die in der Schweiz gelegen sind. Betreffend Tätigkeiten für derartige Einrichtungen der Schweiz, die sich nicht in der Schweiz (insbesondere in Österreich, etwa die Schweizer Botschaft in Österreich) befinden, besteht (und bestand) schon im Hinblick auf die von vornherein verhältnismäßig kleine Zahl derartiger Arbeitsplätze keine Gefahr von maßgeblichen Verwerfungen am österreichischen Arbeitsmarkt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130042.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.