RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlRa 2021/13/0043 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/13/0044 Ra 2021/13/0045 Ra 2021/13/0046 Ra 2021/13/0047 Ra 2021/13/0048 Ra 2021/13/0049 Ra 2021/13/0050 RechtssatzDa nach § 19 Abs. 1 OÖ BauO 1994 ein Verkehrsflächenbeitrag nur anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den "Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden" vorzuschreiben ist und § 21 leg. cit. Ausnahmen von der Vorschreibung dieses Verkehrsflächenbeitrags normiert, erschließt sich, dass (mangels näherer Definition im OÖ BauTG 2013) der "Ausbau" eines Dachraumes oder Dachgeschoßes iSd § 21 Abs. 1 Z 2 leg. cit. grundsätzlich auch ein die Beitragspflicht auslösender "Zubau" oder "Umbau" eines Gebäudes iSd § 19 Abs. 1 OÖ BauO 1994 sein kann. Wäre mit dem Terminus "Ausbau" nur der Innenausbau eines bestehenden Dachraumes oder Dachgeschoßes gemeint, bedürfte es - schon mangels bestehender Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 OÖ BauO 1994 - der Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gar nicht. Für diese Auslegung spricht auch, dass § 21 Abs. 1 Z 3 OÖ BauO 1994 eine Ausnahme von der Beitragspflicht für den "sonstigen" Zu- oder Umbau von Gebäuden bis zu einer Vergrößerung der Nutzfläche um höchstens 100 m², vorsieht, was nahelegt, dass auch der in der vorangehenden Ausnahmebestimmung (Z 2) genannte "Ausbau" eines Dachraumes oder Dachgeschoßes ein "Zu- oder Umbau" sein kann. Hinzu kommt, dass der bloße Innenausbau eines Dachbodens keiner Baubewilligung nach der OÖ BauO 1994 bedarf.Da nach Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO 1994 ein Verkehrsflächenbeitrag nur anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den "Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden" vorzuschreiben ist und Paragraph 21, leg. cit. Ausnahmen von der Vorschreibung dieses Verkehrsflächenbeitrags normiert, erschließt sich, dass (mangels näherer Definition im OÖ BauTG 2013) der "Ausbau" eines Dachraumes oder Dachgeschoßes iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. grundsätzlich auch ein die Beitragspflicht auslösender "Zubau" oder "Umbau" eines Gebäudes iSd Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO 1994 sein kann. Wäre mit dem Terminus "Ausbau" nur der Innenausbau eines bestehenden Dachraumes oder Dachgeschoßes gemeint, bedürfte es - schon mangels bestehender Beitragspflicht nach Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO 1994 - der Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. gar nicht. Für diese Auslegung spricht auch, dass Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ BauO 1994 eine Ausnahme von der Beitragspflicht für den "sonstigen" Zu- oder Umbau von Gebäuden bis zu einer Vergrößerung der Nutzfläche um höchstens 100 m², vorsieht, was nahelegt, dass auch der in der vorangehenden Ausnahmebestimmung (Ziffer 2,) genannte "Ausbau" eines Dachraumes oder Dachgeschoßes ein "Zu- oder Umbau" sein kann. Hinzu kommt, dass der bloße Innenausbau eines Dachbodens keiner Baubewilligung nach der OÖ BauO 1994 bedarf. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2021130043.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.