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{'item': 'Ra 2021/13/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2021 GeschäftszahlRa 2021/13/0064 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/13/0065 RechtssatzEs trifft zweifellos zu, dass die Flächen des Liftschachts in verschiedenen Geschoßen niemals gleichzeitig betreten werden können (wenn es sich nicht etwa um einen "Paternoster" handelt). Auf die Möglichkeit des Betretens der Fläche kommt es aber nicht entscheidend an, was schon daraus erkennbar ist, dass etwa auch die Flächen, auf der sich die Außenwände (aber auch die Innenwände) befinden, nicht betretbar sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich hieraus typischerweise eine Änderung der von der Liegenschaft herrührenden potentiellen Belastung des Kanalsystems durch die Einleitung von Abwässern ergibt (vgl. zu diesem Zweck von Kanalbenützungsgebühren VwGH 30.8.1999, 98/17/0329). Eine derartige Änderung der potentiellen Belastung mag sich dadurch ergeben, wenn in einem Geschoß Flächen - etwa bei einem Atrium - "nicht existent" sind. Durch den Einbau eines Liftes erfolgt zwar im Bereich der jeweiligen Decke des Untergeschoßes bzw. der Bodenfläche des Obergeschoßes ein Durchbruch, eine Reduktion der potentiellen Belastung des Kanalsystems erfolgt dadurch aber typischerweise nicht. Im Hinblick auf diese Fallgruppe ist (vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks) eine Einschränkung des klaren Wortlautes des § 1a Z 6 NÖ KanalG 1977 ("die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche") nicht geboten (vgl. zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion VwGH 21.7.2021, Ro 2021/13/0001, mwN).Es trifft zweifellos zu, dass die Flächen des Liftschachts in verschiedenen Geschoßen niemals gleichzeitig betreten werden können (wenn es sich nicht etwa um einen "Paternoster" handelt). Auf die Möglichkeit des Betretens der Fläche kommt es aber nicht entscheidend an, was schon daraus erkennbar ist, dass etwa auch die Flächen, auf der sich die Außenwände (aber auch die Innenwände) befinden, nicht betretbar sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich hieraus typischerweise eine Änderung der von der Liegenschaft herrührenden potentiellen Belastung des Kanalsystems durch die Einleitung von Abwässern ergibt vergleiche zu diesem Zweck von Kanalbenützungsgebühren VwGH 30.8.1999, 98/17/0329). Eine derartige Änderung der potentiellen Belastung mag sich dadurch ergeben, wenn in einem Geschoß Flächen - etwa bei einem Atrium - "nicht existent" sind. Durch den Einbau eines Liftes erfolgt zwar im Bereich der jeweiligen Decke des Untergeschoßes bzw. der Bodenfläche des Obergeschoßes ein Durchbruch, eine Reduktion der potentiellen Belastung des Kanalsystems erfolgt dadurch aber typischerweise nicht. Im Hinblick auf diese Fallgruppe ist (vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks) eine Einschränkung des klaren Wortlautes des Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ KanalG 1977 ("die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche") nicht geboten vergleiche zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion VwGH 21.7.2021, Ro 2021/13/0001, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130064.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.