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{'item': 'Ra 2021/13/0085'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2022 GeschäftszahlRa 2021/13/0085 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/13/0105 Ra 2021/13/0106 Ra 2021/13/0107 Ra 2021/13/0108 Rechtssatz§ 2 Abs. 1 Z 6 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, der mit BGBl. Nr. 282/1988 eingeführt wurde, enthält eine Definition des Sanatoriums. § 16 Abs. 2 des Gesetzes, der ebenfalls mit dieser Novelle geändert wurde, definiert die Sonderklasse dahingehend, dass sie durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen hat. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Gesetzesnovelle wird ausgeführt, dass eine Angleichung der Definition der Sonderklasse und des Sanatoriums vorgenommen wurde (vgl. ErlRV 546 BlgNR

  1. GP 11, 12). Die höheren Ansprüche an Verpflegung und Unterbringung, die bei einem Sanatorium erfüllt werden müssen, entsprechen im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz somit den gleichen Anforderungen, die auch an die Sonderklasse gestellt werden (vgl. VwGH 21.9.2010, 2008/11/0109, 7.10.1997, 95/11/0405). Diese Änderung durch die Novelle BGBl. Nr. 282/1988 wurde im Vlbg SpitalG 1979, LGBl. Nr. 1/1979 mit LGBl. Nr. 36/1989 nachvollzogen, so dass auch für das Vlbg SpitalG 2005, LGBl. Nr. 54/2005, das die Definitionen unverändert übernommen hat, davon auszugehen ist, dass die Anforderungen an ein Sanatorium hinsichtlich der höheren Ansprüche für Verpflegung und Unterbringung jenen entsprechen, die auch an die Sonderklasse gestellt werden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, der mit Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1988, eingeführt wurde, enthält eine Definition des Sanatoriums. Paragraph 16, Absatz 2, des Gesetzes, der ebenfalls mit dieser Novelle geändert wurde, definiert die Sonderklasse dahingehend, dass sie durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen hat. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Gesetzesnovelle wird ausgeführt, dass eine Angleichung der Definition der Sonderklasse und des Sanatoriums vorgenommen wurde vergleiche ErlRV 546 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 11, 12). Die höheren Ansprüche an Verpflegung und Unterbringung, die bei einem Sanatorium erfüllt werden müssen, entsprechen im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz somit den gleichen Anforderungen, die auch an die Sonderklasse gestellt werden vergleiche VwGH 21.9.2010, 2008/11/0109, 7.10.1997, 95/11/0405). Diese Änderung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1988, wurde im Vlbg SpitalG 1979, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1979, mit Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1989, nachvollzogen, so dass auch für das Vlbg SpitalG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2005,, das die Definitionen unverändert übernommen hat, davon auszugehen ist, dass die Anforderungen an ein Sanatorium hinsichtlich der höheren Ansprüche für Verpflegung und Unterbringung jenen entsprechen, die auch an die Sonderklasse gestellt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130085.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.