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{'item': 'Ra 2021/13/0089'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlRa 2021/13/0089 RechtssatzNach § 4 Abs. 4 Stmk KanalabgabenG 1955 idF vor LGBl. Nr. 81/2005 wäre für neuerrichtete Geschoße ein ergänzender Kanalisationsbeitrag zu entrichten gewesen. Es ist nicht erkennbar, dass die Neufassung des § 4 Abs. 4 Stmk KanalabgabenG 1955 mit LGBl. Nr. 81/2005 diesbezüglich eine Änderung bewirkt hat. Diese Neufassung geht auf einen Initiativantrag vom

  1. Dezember 2000 zurück (EZ 60/1, XIV. GP), nach dessen Begründung eine Klarstellung dahingehend erfolgen solle, dass es sich in § 4 Stmk KanalabgabenG 1955 nunmehr (somit zukünftig) um den Geschoßbegriff des (damaligen) § 4 Z 33 Stmk BauG 1995 handle. Diese Klarstellung sei notwendig, da der damalige Gesetzestext (des § 4 Stmk KanalabgabenG 1955) zwar durch die Judikatur des VwGH besser verständlich werde, aber durch die (damals) neuen Regelungen des Baugesetzes (die Stammfassung des Stmk BauG 1995 wurde mit LGBl. Nr. 59/1995 kundgemacht) wiederum neue Probleme entstanden seien. Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Änderung sowie mangels darauf bezugnehmender Ausführungen in den Gesetzesmaterialien - die ansonsten aufgrund der Tragweite einer derartigen Änderung erwartbar gewesen wären - ist sohin nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber abseits der offensichtlich beabsichtigten Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten eine Änderung der Berechnungssystematik des Kanalisationsbeitrages bewirken hätte wollen.Nach Paragraph 4, Absatz 4, Stmk KanalabgabenG 1955 in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2005, wäre für neuerrichtete Geschoße ein ergänzender Kanalisationsbeitrag zu entrichten gewesen. Es ist nicht erkennbar, dass die Neufassung des Paragraph 4, Absatz 4, Stmk KanalabgabenG 1955 mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2005, diesbezüglich eine Änderung bewirkt hat. Diese Neufassung geht auf einen Initiativantrag vom
  2. Dezember 2000 zurück (EZ 60/1, römisch vierzehn. GP), nach dessen Begründung eine Klarstellung dahingehend erfolgen solle, dass es sich in Paragraph 4, Stmk KanalabgabenG 1955 nunmehr (somit zukünftig) um den Geschoßbegriff des (damaligen) Paragraph 4, Ziffer 33, Stmk BauG 1995 handle. Diese Klarstellung sei notwendig, da der damalige Gesetzestext (des Paragraph 4, Stmk KanalabgabenG 1955) zwar durch die Judikatur des VwGH besser verständlich werde, aber durch die (damals) neuen Regelungen des Baugesetzes (die Stammfassung des Stmk BauG 1995 wurde mit Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, kundgemacht) wiederum neue Probleme entstanden seien. Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Änderung sowie mangels darauf bezugnehmender Ausführungen in den Gesetzesmaterialien - die ansonsten aufgrund der Tragweite einer derartigen Änderung erwartbar gewesen wären - ist sohin nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber abseits der offensichtlich beabsichtigten Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten eine Änderung der Berechnungssystematik des Kanalisationsbeitrages bewirken hätte wollen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2021130089.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.