← Österreich

{'item': 'Ra 2021/13/0111'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2021 GeschäftszahlRa 2021/13/0111 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/13/0112 Ra 2021/13/0113 RechtssatzWenn § 2 lit. b Tir AufenthaltsabgabegeG 2003 "Gäste" als Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols definiert, so erfolgt die Einschränkung (gegenüber einer für das gesamte Bundesgebiet geltenden Verordnung eines Bundesministers: Tourismus-Statistik-Verordnung 2002) auf das Bundesland Tirol deswegen, weil mit dem Landesgesetz nur an Aufenthalte in Tirol angeknüpft werden soll. Dass aber hier anders als nach der entsprechend der Absicht des Gesetzgebers als Vorbild genannten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 1 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 Binnenreisende (hier also Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol) vom Begriff des "Gastes" nicht umfasst sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch § 4 Abs. 1 lit. a Tir AufenthaltsabgabeG

  1. Diese Bestimmung wäre bei einem Ausschluss der Binnenreisenden vom Begriff des "Gastes" überflüssig, was aber (zumindest im Zweifel) nicht anzunehmen ist. Wenn also Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, ausdrücklich von der Abgabepflicht ausgenommen sind, ist anzunehmen, dass auch diese Personen - selbst wenn sie ihren Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde haben - als "Gäste" iSd § 2 lit. b leg. cit. zu beurteilen sind, wenn sie - nur dann ist dies für die Abgabepflicht von Bedeutung - in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Freizeitwohnung nächtigen.Wenn Paragraph 2, Litera b, Tir AufenthaltsabgabegeG 2003 "Gäste" als Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols definiert, so erfolgt die Einschränkung (gegenüber einer für das gesamte Bundesgebiet geltenden Verordnung eines Bundesministers: Tourismus-Statistik-Verordnung 2002) auf das Bundesland Tirol deswegen, weil mit dem Landesgesetz nur an Aufenthalte in Tirol angeknüpft werden soll. Dass aber hier anders als nach der entsprechend der Absicht des Gesetzgebers als Vorbild genannten Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 Binnenreisende (hier also Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol) vom Begriff des "Gastes" nicht umfasst sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Tir AufenthaltsabgabeG
  2. Diese Bestimmung wäre bei einem Ausschluss der Binnenreisenden vom Begriff des "Gastes" überflüssig, was aber (zumindest im Zweifel) nicht anzunehmen ist. Wenn also Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, ausdrücklich von der Abgabepflicht ausgenommen sind, ist anzunehmen, dass auch diese Personen - selbst wenn sie ihren Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde haben - als "Gäste" iSd Paragraph 2, Litera b, leg. cit. zu beurteilen sind, wenn sie - nur dann ist dies für die Abgabepflicht von Bedeutung - in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Freizeitwohnung nächtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130111.L04

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.