RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2022 GeschäftszahlRa 2021/13/0130 RechtssatzFür die Vorschreibung der Kanalbereitstellungsgebühren kommt es nicht auf den Abschluss des Vollstreckungsverfahrens zur Herstellung des Kanalanschlusses an. Gemäß § 25 Abs. 2 Krnt GdKanalisationsG 1999 dürfen Kanalgebühren geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Die Kanalgebührenverordnung der Stadtgemeinde Hermagor vom
- Juni 2018 sieht in § 2 Abs. 2 vor, dass für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten ist. Gemäß § 3 ist eine Bereitstellungsgebühr für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde. Die Eigentümer des Grundstückes sind mit rechtskräftigem Bescheid verpflichtet worden, das auf diesem Grundstück gelegene Gebäude an die Kanalisationsanlage anzuschließen, weshalb sie Abgabenschuldner der Kanalbereitstellungsgebühr und daher verpflichtet sind, die bescheidmäßig vorgeschriebene Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Dem Umstand, dass die Anschlusspflichtigen es unterlassen haben, einen Anschluss an die Kanalisationsanlage tatsächlich herzustellen, kommt für die Beurteilung der Kanalbereitstellungsgebühr keine Relevanz zu, da es Aufgabe des Anschlusspflichtigen ist, Anschlusskanäle zu errichten.Für die Vorschreibung der Kanalbereitstellungsgebühren kommt es nicht auf den Abschluss des Vollstreckungsverfahrens zur Herstellung des Kanalanschlusses an. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Krnt GdKanalisationsG 1999 dürfen Kanalgebühren geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Die Kanalgebührenverordnung der Stadtgemeinde Hermagor vom
- Juni 2018 sieht in Paragraph 2, Absatz 2, vor, dass für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten ist. Gemäß Paragraph 3, ist eine Bereitstellungsgebühr für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde. Die Eigentümer des Grundstückes sind mit rechtskräftigem Bescheid verpflichtet worden, das auf diesem Grundstück gelegene Gebäude an die Kanalisationsanlage anzuschließen, weshalb sie Abgabenschuldner der Kanalbereitstellungsgebühr und daher verpflichtet sind, die bescheidmäßig vorgeschriebene Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Dem Umstand, dass die Anschlusspflichtigen es unterlassen haben, einen Anschluss an die Kanalisationsanlage tatsächlich herzustellen, kommt für die Beurteilung der Kanalbereitstellungsgebühr keine Relevanz zu, da es Aufgabe des Anschlusspflichtigen ist, Anschlusskanäle zu errichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130130.L02