RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlRa 2021/14/0015 RechtssatzAus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR
- GP 52) ergibt sich, dass für begünstigte Drittstaatsangehörige - die insoweit mit EWR-Bürgern und Schweizern gleichgestellt sind - als aufenthaltsbeendende Maßnahme nur die im
- Abschnitt des
- Hauptstückes geregelte Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 in Betracht kommen soll, während eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FrPolG 2005) oder Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FrPolG 2005) nach dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes lediglich gegenüber anderen (nicht begünstigten) Drittstaatsangehörigen ergehen kann. Zwar ist der diesbezügliche, in § 61 Abs. 1 FrPolG 2005 enthaltene Satz "Dies gilt nicht für begünstige Drittstaatsangehörige" lediglich an die Z 2 angefügt. Für eine unterschiedliche Behandlung der in Z 1 und Z 2 geregelten Fälle ist jedoch kein Grund erkennbar. Vielmehr wäre es nicht nachvollziehbar, eine Außerlandesbringung von begünstigten Drittstaatsangehörigen nur dann anordnen zu können, wenn diese in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nicht aber, wenn ein solcher Antrag (nur) in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. Der gesetzlichen Systematik entspricht es vielmehr, dass - wie es auch in den Gesetzesmaterialen ausdrücklich ausgeführt wird - die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen in jedem Fall an die engeren Voraussetzungen der Ausweisung (§ 66 FrPolG 2005) oder des Aufenthaltsverbotes (§ 67 FrPolG 2005) geknüpft sind, auch wenn der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat einen dort noch zu prüfenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, oder ein solcher im Inland gestellter Antrag nach den §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist.Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 52) ergibt sich, dass für begünstigte Drittstaatsangehörige - die insoweit mit EWR-Bürgern und Schweizern gleichgestellt sind - als aufenthaltsbeendende Maßnahme nur die im
- Abschnitt des
- Hauptstückes geregelte Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 in Betracht kommen soll, während eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FrPolG 2005) oder Anordnung zur Außerlandesbringung (Paragraph 61, FrPolG 2005) nach dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes lediglich gegenüber anderen (nicht begünstigten) Drittstaatsangehörigen ergehen kann. Zwar ist der diesbezügliche, in Paragraph 61, Absatz eins, FrPolG 2005 enthaltene Satz "Dies gilt nicht für begünstige Drittstaatsangehörige" lediglich an die Ziffer 2, angefügt. Für eine unterschiedliche Behandlung der in Ziffer eins und Ziffer 2, geregelten Fälle ist jedoch kein Grund erkennbar. Vielmehr wäre es nicht nachvollziehbar, eine Außerlandesbringung von begünstigten Drittstaatsangehörigen nur dann anordnen zu können, wenn diese in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nicht aber, wenn ein solcher Antrag (nur) in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. Der gesetzlichen Systematik entspricht es vielmehr, dass - wie es auch in den Gesetzesmaterialen ausdrücklich ausgeführt wird - die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen in jedem Fall an die engeren Voraussetzungen der Ausweisung (Paragraph 66, FrPolG 2005) oder des Aufenthaltsverbotes (Paragraph 67, FrPolG 2005) geknüpft sind, auch wenn der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat einen dort noch zu prüfenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, oder ein solcher im Inland gestellter Antrag nach den Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L04
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.