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{'item': 'Ro 2021/15/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2021 GeschäftszahlRo 2021/15/0001 RechtssatzTeil 2 des SteuerAbk Liechtenstein 2014 normiert eine Regularisierung für Zeiträume vor dem Jahr 2014, und zwar primär in Form der Einmalzahlung (Steuerabgeltung und Amnestie unter Wahrung der Anonymität, vgl. ErlRV 2151 BlgNR

  1. GP 2), aber mit der Optionsmöglichkeit zur Offenlegung in Form einer freiwilligen Meldung. Die Einmalzahlung bemisst sich sowohl für die bei Bankzahlstellen verbuchten Vermögenswerten als auch bei den von Organzahlstellen verwalteten Vermögenwerten in Abhängigkeit vom jeweiligen Vermögensstand zu bestimmten Stichtagen nach pauschalen Kriterien. Für Zwecke der Einmalzahlungen unterstellt das Abkommen daher auch in Bezug auf die vom Abkommen betroffenen (von liechtensteinischen Organzahlstellen verwalteten) Stiftungen die Zurechnung der Einkünfte und des Vermögens an eine natürliche Person. Solcherart geht das Abkommen auch davon aus, dass die Einmalzahlung u.a. die in der Vergangenheit angefallene Einkommensteuer einer natürlichen Person abgilt. Die in Art. 2 Abs. 2 des Steuerabkommens normierte zwingende Transparenz von Stiftungen bezieht sich sohin bloß auf die Berechnung der Einmalzahlung. Dies bringen auch die Erläuterungen deutlich zum Ausdruck (ErlRV 2151 BlgNR
  2. GP 11). Dort heißt es nämlich: "Für Zwecke der Nachversteuerung von Vermögenswerten durch Einmalzahlung gelten sämtliche in Lichtenstein verwaltete Vermögensstrukturen stets als transparent; eine Überprüfung hinsichtlich Transparenz beziehungsweise Intransparenz anhand dieser Kriterien hat deshalb im Hinblick auf Teil 2 dieses Abkommens nicht zu erfolgen."Teil 2 des SteuerAbk Liechtenstein 2014 normiert eine Regularisierung für Zeiträume vor dem Jahr 2014, und zwar primär in Form der Einmalzahlung (Steuerabgeltung und Amnestie unter Wahrung der Anonymität, vergleiche ErlRV 2151 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 2), aber mit der Optionsmöglichkeit zur Offenlegung in Form einer freiwilligen Meldung. Die Einmalzahlung bemisst sich sowohl für die bei Bankzahlstellen verbuchten Vermögenswerten als auch bei den von Organzahlstellen verwalteten Vermögenwerten in Abhängigkeit vom jeweiligen Vermögensstand zu bestimmten Stichtagen nach pauschalen Kriterien. Für Zwecke der Einmalzahlungen unterstellt das Abkommen daher auch in Bezug auf die vom Abkommen betroffenen (von liechtensteinischen Organzahlstellen verwalteten) Stiftungen die Zurechnung der Einkünfte und des Vermögens an eine natürliche Person. Solcherart geht das Abkommen auch davon aus, dass die Einmalzahlung u.a. die in der Vergangenheit angefallene Einkommensteuer einer natürlichen Person abgilt. Die in Artikel 2, Absatz 2, des Steuerabkommens normierte zwingende Transparenz von Stiftungen bezieht sich sohin bloß auf die Berechnung der Einmalzahlung. Dies bringen auch die Erläuterungen deutlich zum Ausdruck (ErlRV 2151 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 11). Dort heißt es nämlich: "Für Zwecke der Nachversteuerung von Vermögenswerten durch Einmalzahlung gelten sämtliche in Lichtenstein verwaltete Vermögensstrukturen stets als transparent; eine Überprüfung hinsichtlich Transparenz beziehungsweise Intransparenz anhand dieser Kriterien hat deshalb im Hinblick auf Teil 2 dieses Abkommens nicht zu erfolgen." European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2021150001.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.