Ra 2021/15/0016
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2022 GeschäftszahlRa 2021/15/0016 RechtssatzGemäß § 1438 ABGB kann eine Aufrechnung von Forderungen erfolgen, wenn diese richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann. Auch die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, eine Forderung des Bundes gegenüber einem Abgabepflichtigen aus Abgabenguthaben gegen den Bund gemäß § 1438 ABGB aufzurechnen (vgl. VwGH 12.11.1990, 88/15/0064).Gemäß Paragraph 1438, ABGB kann eine Aufrechnung von Forderungen erfolgen, wenn diese richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann. Auch die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, eine Forderung des Bundes gegenüber einem Abgabepflichtigen aus Abgabenguthaben gegen den Bund gemäß Paragraph 1438, ABGB aufzurechnen vergleiche VwGH 12.11.1990, 88/15/0064).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150016.L02