RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlRo 2021/15/0036 RechtssatzRatio legis der Aufnahme spezifischer Verteilungsnormen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ist, dass "die Grenzgänger den Mittelpunkt ihres Lebens an ihrem Wohnsitz haben und ... sie - in dem Land, in dem sie arbeiten, lediglich ihrer Berufstätigkeit nachgehen, ohne engere Bindungen an dieses Land zu haben" (BFH 1.3.1963, VI 119/61, BStBl 1963 III S. 212 zum DBA Deutschland-Schweiz; ebenso BFH 11.11.2009, I R 15/09, BStBl 2010 II S. 602, Rz 20). Damit weisen sie - ungeachtet ihrer ausländischen Arbeitsausübung - ungebrochen eine besonders verdichtete Nahebeziehung zu ihrem Wohnsitzstaat auf, der von den DBA-Vertragsstaaten bisweilen auch durch eine Sonderverteilungsnorm zu Gunsten des Wohnsitzstaates steuerlich Rechnung getragen wird. Tagespendler und Tagespendlerinnen im Grenzraum werden dadurch ihren (Wohnungs)Nachbarn im Wohnsitzstaat steuerlich gleich gestellt (vgl. nochmals bereits BFH 1.3.1963, VI 119/61, BStBl 1963 III S. 212 zum DBA Deutschland-Schweiz). Zudem wird ihrer starken Verankerung im Wohnsitzstaat auch fiskalisch durch eine dementsprechende Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Vertragsstaaten Rechnung getragen. Schließlich werden dadurch auch steuerliche Sogwirkungen von Nachbarländern mit niedrigerem Steuerniveau auf die Grenzbevölkerung des Wohnsitzstaates und dadurch ausgelöste Verwerfungen auf dessen Arbeitsmarkt vermieden.Ratio legis der Aufnahme spezifischer Verteilungsnormen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ist, dass "die Grenzgänger den Mittelpunkt ihres Lebens an ihrem Wohnsitz haben und ... sie - in dem Land, in dem sie arbeiten, lediglich ihrer Berufstätigkeit nachgehen, ohne engere Bindungen an dieses Land zu haben" (BFH 1.3.1963, römisch sechs 119/61, BStBl 1963 römisch drei S. 212 zum DBA Deutschland-Schweiz; ebenso BFH 11.11.2009, römisch eins R 15/09, BStBl 2010 römisch zwei S. 602, Rz 20). Damit weisen sie - ungeachtet ihrer ausländischen Arbeitsausübung - ungebrochen eine besonders verdichtete Nahebeziehung zu ihrem Wohnsitzstaat auf, der von den DBA-Vertragsstaaten bisweilen auch durch eine Sonderverteilungsnorm zu Gunsten des Wohnsitzstaates steuerlich Rechnung getragen wird. Tagespendler und Tagespendlerinnen im Grenzraum werden dadurch ihren (Wohnungs)Nachbarn im Wohnsitzstaat steuerlich gleich gestellt vergleiche nochmals bereits BFH 1.3.1963, römisch sechs 119/61, BStBl 1963 römisch drei S. 212 zum DBA Deutschland-Schweiz). Zudem wird ihrer starken Verankerung im Wohnsitzstaat auch fiskalisch durch eine dementsprechende Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Vertragsstaaten Rechnung getragen. Schließlich werden dadurch auch steuerliche Sogwirkungen von Nachbarländern mit niedrigerem Steuerniveau auf die Grenzbevölkerung des Wohnsitzstaates und dadurch ausgelöste Verwerfungen auf dessen Arbeitsmarkt vermieden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2021150036.J04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.