RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlRo 2021/15/0036 RechtssatzDie Grenzgängerregelung des DBAbk Deutschland 2002 enthält im Hinblick auf das Erfordernis des (arbeits)täglichen Pendelns der von ihr erfassten Arbeitnehmenden ihrem Wortlaut nach ("täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt") keine explizite "Toleranzregel". Im Gegensatz dazu finden sich im österreichischen Abkommensnetz in anderen Grenzgängerreglungen bereits in der Formulierung des täglichen Rückkehrerfordernisses ausdrückliche Toleranzvorbehalte (vgl. Art. 15 Abs. 4 DBAbk Italien 1985: "und sich üblicherweise zur Arbeit dorthin begibt"; sowie Art. 15 Abs. 4 DBAbk Liechtenstein 1971 "und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben"). Ungeachtet dessen hat der VwGH bereits zum alten DBAbk Schweiz aus 1953 BGBl. Nr. 251/1954, das - gleichfalls wie das DBAbk Deutschland 2002 - keine explizite Toleranzregel kannte, festgehalten, dass in einer Verständigungsvereinbarung zwischen den Finanzverwaltungen der damaligen Vertragsstaaten betreffend eines Toleranzvorbehalts "zweifellos insoweit eine angemessene Auslegung des Gesetzes erblickt werden [kann], als eine Überschreitung der Grenze nicht buchstäblich für jeden Arbeitstag gefordert wird, sondern sinngemäß als Grenzgänger bereits derjenige angesehen wird, der in der Regel täglich vom Arbeitsort in den Wohnsitzstaat zurückkehrt, sodaß nur ausnahmsweise Übernachtungen des Steuerpflichtigen am Arbeitsort noch nicht zum Verlust der Grenzgängereigenschaft führen." Dagegen wäre es - so der VwGH damals weiter - mit dem Abkommen nicht mehr vereinbar, wenn "auch bei regelmäßiger Übernachtung am Arbeitsort der Steuerpflichtige dennoch als Grenzgänger angesehen werden soll" (vgl. VwGH 30.11.1962, 364/61). Diese Auslegung gilt vor dem Hintergrund der Teleologie der Aufnahme von Grenzgängerregelungen in Doppelbesteuerungsabkommen, die nicht durch einzelne Nichtrückkehrtage in Frage gestellt wird, nach der Überzeugung des VwGH auch für das DBAbk Deutschland 2002.Die Grenzgängerregelung des DBAbk Deutschland 2002 enthält im Hinblick auf das Erfordernis des (arbeits)täglichen Pendelns der von ihr erfassten Arbeitnehmenden ihrem Wortlaut nach ("täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt") keine explizite "Toleranzregel". Im Gegensatz dazu finden sich im österreichischen Abkommensnetz in anderen Grenzgängerreglungen bereits in der Formulierung des täglichen Rückkehrerfordernisses ausdrückliche Toleranzvorbehalte vergleiche Artikel 15, Absatz 4, DBAbk Italien 1985: "und sich üblicherweise zur Arbeit dorthin begibt"; sowie Artikel 15, Absatz 4, DBAbk Liechtenstein 1971 "und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben"). Ungeachtet dessen hat der VwGH bereits zum alten DBAbk Schweiz aus 1953 Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1954,, das - gleichfalls wie das DBAbk Deutschland 2002 - keine explizite Toleranzregel kannte, festgehalten, dass in einer Verständigungsvereinbarung zwischen den Finanzverwaltungen der damaligen Vertragsstaaten betreffend eines Toleranzvorbehalts "zweifellos insoweit eine angemessene Auslegung des Gesetzes erblickt werden [kann], als eine Überschreitung der Grenze nicht buchstäblich für jeden Arbeitstag gefordert wird, sondern sinngemäß als Grenzgänger bereits derjenige angesehen wird, der in der Regel täglich vom Arbeitsort in den Wohnsitzstaat zurückkehrt, sodaß nur ausnahmsweise Übernachtungen des Steuerpflichtigen am Arbeitsort noch nicht zum Verlust der Grenzgängereigenschaft führen." Dagegen wäre es - so der VwGH damals weiter - mit dem Abkommen nicht mehr vereinbar, wenn "auch bei regelmäßiger Übernachtung am Arbeitsort der Steuerpflichtige dennoch als Grenzgänger angesehen werden soll" vergleiche VwGH 30.11.1962, 364/61). Diese Auslegung gilt vor dem Hintergrund der Teleologie der Aufnahme von Grenzgängerregelungen in Doppelbesteuerungsabkommen, die nicht durch einzelne Nichtrückkehrtage in Frage gestellt wird, nach der Überzeugung des VwGH auch für das DBAbk Deutschland 2002. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2021150036.J01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.