RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2023 GeschäftszahlRo 2021/15/0036 RechtssatzMit dem Abstellen auf ein tägliches Rückpendeln in Art. 15 Abs. 6 DBAbk Deutschland 2002 soll das besonders enge Band beschrieben werden, in dem die Vertragsstaaten die Rechtfertigung gesehen haben, das Besteuerungsrecht für die im Grenzraum erwirtschafteten unselbstständigen Einkünfte (weiterhin) dem Wohnsitzstaat zuzuweisen. Mit dem Merkmal der täglichen Rückkehr wird dabei insbesondere auch eine Abgrenzung zu anderen Arbeitsausübungsformen wie Wochenpendelnden oder Gastarbeitenden vorgenommen, welche eben nicht (regelmäßig) nach jedem Arbeitstag an ihren Wohnsitz zurückkehren, insofern einen stärkeren Nexus zum Tätigkeitsstaat aufweisen und daher - ungeachtet eines Wohnsitzes im Grenzraum - nicht mehr unter Art. 15 Abs. 6 DBAbk Deutschland 2002 fallen sollen. Der für Art. 15 Abs. 6 DBAbk Deutschland 2002 relevante Arbeitstag ist sohin nicht als bestimmter Kalendertag, sondern grundsätzlich als ein 24-Stunden-Intervall ab Arbeitsantritt zu verstehen. Der Antritt einer 24-Stunden-Arbeitsschicht inklusive Bereitschaftsdienst im Tätigkeitsort mit nachfolgendem unmittelbaren Rückpendeln an den Wohnsitz ist insofern nicht geeignet, das beschriebene enge Band einer täglichen Arbeitsrückkehr zu durchbrechen. Selbst geringfügige zeitliche Überschreitungen dieses 24-Stunden-Intervalls (für Vor- und Nachbereitungen) sind dabei nach Ansicht des VwGH unschädlich. Anders verhält es sich allerdings, wenn an einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst anschließend auch noch ein Normalarbeitsdienst im Tätigkeitsort zu leisten ist und damit der Rahmen eines einzelnen Arbeitstages bereits deutlich überschritten ist. Hier kann nicht mehr von einem Arbeitstag gesprochen werden, nach dem die Arbeitnehmenden an ihren Wohnsitz zurückkehren können. Vielmehr müssen sie in einem solchen Fall berufsbedingt über einen vollen 24-Stunden-Arbeitstag hinaus zusammenhängend am Betriebsstandort verweilen, womit diesfalls von einem betrieblich bedingten Nichtrückkehrtag auszugehen ist.Mit dem Abstellen auf ein tägliches Rückpendeln in Artikel 15, Absatz 6, DBAbk Deutschland 2002 soll das besonders enge Band beschrieben werden, in dem die Vertragsstaaten die Rechtfertigung gesehen haben, das Besteuerungsrecht für die im Grenzraum erwirtschafteten unselbstständigen Einkünfte (weiterhin) dem Wohnsitzstaat zuzuweisen. Mit dem Merkmal der täglichen Rückkehr wird dabei insbesondere auch eine Abgrenzung zu anderen Arbeitsausübungsformen wie Wochenpendelnden oder Gastarbeitenden vorgenommen, welche eben nicht (regelmäßig) nach jedem Arbeitstag an ihren Wohnsitz zurückkehren, insofern einen stärkeren Nexus zum Tätigkeitsstaat aufweisen und daher - ungeachtet eines Wohnsitzes im Grenzraum - nicht mehr unter Artikel 15, Absatz 6, DBAbk Deutschland 2002 fallen sollen. Der für Artikel 15, Absatz 6, DBAbk Deutschland 2002 relevante Arbeitstag ist sohin nicht als bestimmter Kalendertag, sondern grundsätzlich als ein 24-Stunden-Intervall ab Arbeitsantritt zu verstehen. Der Antritt einer 24-Stunden-Arbeitsschicht inklusive Bereitschaftsdienst im Tätigkeitsort mit nachfolgendem unmittelbaren Rückpendeln an den Wohnsitz ist insofern nicht geeignet, das beschriebene enge Band einer täglichen Arbeitsrückkehr zu durchbrechen. Selbst geringfügige zeitliche Überschreitungen dieses 24-Stunden-Intervalls (für Vor- und Nachbereitungen) sind dabei nach Ansicht des VwGH unschädlich. Anders verhält es sich allerdings, wenn an einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst anschließend auch noch ein Normalarbeitsdienst im Tätigkeitsort zu leisten ist und damit der Rahmen eines einzelnen Arbeitstages bereits deutlich überschritten ist. Hier kann nicht mehr von einem Arbeitstag gesprochen werden, nach dem die Arbeitnehmenden an ihren Wohnsitz zurückkehren können. Vielmehr müssen sie in einem solchen Fall berufsbedingt über einen vollen 24-Stunden-Arbeitstag hinaus zusammenhängend am Betriebsstandort verweilen, womit diesfalls von einem betrieblich bedingten Nichtrückkehrtag auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2021150036.J05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.