← Österreich

{'item': 'Ro 2021/16/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2022 GeschäftszahlRo 2021/16/0005 RechtssatzDer VwGH hat zur Auslegung des § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG 1957 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 147/2017 festgehalten, dass § 33 TP 5 Abs. 3 dritter Satz GebG 1957 von "Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen" spricht. Die Syntax legt nahe, dass sich der Halbsatz "die überwiegend Wohnzwecken dienen" auf "Gebäude oder Gebäudeteile" bezieht, d.h., dass die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes maßgeblich ist. Dass allein der zu vergebührende Bestandvertrag einer Vertragspartei (Bestandnehmer) schon unmittelbar (überwiegend) der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen müsste, wäre damit nicht vorausgesetzt (vgl. VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0077). Die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes ist demnach losgelöst von der durch den Mieter beabsichtigten Verwendung des Bestandobjektes zu verstehen. Relevant ist, ob das Bestandobjekt überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden kann. Für die Auslegung des Begriffes "Wohnzwecke" kann auf die Materialien zum AbgÄG 1998, BGBl. I Nr. 28/1999, zu § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG 1957, zurückgegriffen werden (vgl. 1471 der Beilagen XX GP, 27). Aus den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Bestandobjekt für "Wohnzwecke" als Gebäude oder Räumlichkeit in Gebäuden, jedenfalls aber als abgeschlossenen Raum, der zumindest auch eine Nächtigung ermöglicht, versteht. Ein unbebautes Grundstück erfüllt diese Kriterien nicht und ist daher weder von seinem Wortlaut, noch sachlich als ein "zu Wohnzwecken" bestimmtes Bestandobjekt und damit auch nicht als "Wohnraum" im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG 1957 anzusehen.Der VwGH hat zur Auslegung des Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, letzter Satz GebG 1957 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2017, festgehalten, dass Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, dritter Satz GebG 1957 von "Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen" spricht. Die Syntax legt nahe, dass sich der Halbsatz "die überwiegend Wohnzwecken dienen" auf "Gebäude oder Gebäudeteile" bezieht, d.h., dass die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes maßgeblich ist. Dass allein der zu vergebührende Bestandvertrag einer Vertragspartei (Bestandnehmer) schon unmittelbar (überwiegend) der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen müsste, wäre damit nicht vorausgesetzt vergleiche VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0077). Die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes ist demnach losgelöst von der durch den Mieter beabsichtigten Verwendung des Bestandobjektes zu verstehen. Relevant ist, ob das Bestandobjekt überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden kann. Für die Auslegung des Begriffes "Wohnzwecke" kann auf die Materialien zum AbgÄG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,, zu Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, letzter Satz GebG 1957, zurückgegriffen werden vergleiche 1471 der Beilagen römisch zwanzig GP, 27). Aus den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Bestandobjekt für "Wohnzwecke" als Gebäude oder Räumlichkeit in Gebäuden, jedenfalls aber als abgeschlossenen Raum, der zumindest auch eine Nächtigung ermöglicht, versteht. Ein unbebautes Grundstück erfüllt diese Kriterien nicht und ist daher weder von seinem Wortlaut, noch sachlich als ein "zu Wohnzwecken" bestimmtes Bestandobjekt und damit auch nicht als "Wohnraum" im Sinne des Paragraph 33, TP 5 Absatz 4, Ziffer eins, GebG 1957 anzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021160005.J03

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.