RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2022 GeschäftszahlRo 2021/16/0008 RechtssatzEs ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die tatsächliche Ausübung einer (beruflichen) Beschäftigung oder der Bezug von Einkünften aus dieser vom Gesetzgeber bei der Einführung des Anspruches auf Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte als Voraussetzungen angenommen wurden. § 3 Abs. 1 FamLAG 1967 sah vor der Einführung des Anspruches auf Familienbeihilfe für subsidiär schutzberechtigte Personen mit BGBl. I Nr. 168/2006 noch vor, dass Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe hatten, wenn sie "im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen" (§ 3 Abs. 1 FamLAG 1967, BGBl. Nr. 376/1967, idF BGBl. Nr. 192/1977). Im Unterschied dazu stellt § 3 Abs. 4 FamLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 168/2006 nicht darauf ab, dass Einkünfte aus der (unselbständigen) Erwerbstätigkeit bezogen werden. Angesichts der abweichenden Formulierung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, auf den tatsächlichen Bezug von Einkünften aus einer unselbständigen Tätigkeit abzustellen, wenn gerade dieses Erfordernis in einer früher maßgeblichen Bestimmung enthalten war und in der anzuwendenden Fassung keine Anspruchsvoraussetzung mehr darstellt.Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die tatsächliche Ausübung einer (beruflichen) Beschäftigung oder der Bezug von Einkünften aus dieser vom Gesetzgeber bei der Einführung des Anspruches auf Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte als Voraussetzungen angenommen wurden. Paragraph 3, Absatz eins, FamLAG 1967 sah vor der Einführung des Anspruches auf Familienbeihilfe für subsidiär schutzberechtigte Personen mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2006, noch vor, dass Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe hatten, wenn sie "im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen" (Paragraph 3, Absatz eins, FamLAG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1977,). Im Unterschied dazu stellt Paragraph 3, Absatz 4, FamLAG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2006, nicht darauf ab, dass Einkünfte aus der (unselbständigen) Erwerbstätigkeit bezogen werden. Angesichts der abweichenden Formulierung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, auf den tatsächlichen Bezug von Einkünften aus einer unselbständigen Tätigkeit abzustellen, wenn gerade dieses Erfordernis in einer früher maßgeblichen Bestimmung enthalten war und in der anzuwendenden Fassung keine Anspruchsvoraussetzung mehr darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021160008.J03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.