RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.08.2022 GeschäftszahlRa 2021/16/0050 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2014/16/0031 E
- September 2015 RS 5 (hier nur erster und letzter Satz) StammrechtssatzFür das materielle Erbschaftssteuerrecht bedarf es, um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbantrittserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2012, 2009/16/0006, mwN; kritisch Taucher, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz8, Anm. 2.55 zu § 2 ErbStG). Einen solchen Erwerb nimmt die Rechtsprechung seit dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Juli 1992, 90/16/0167, VwSlg 6690 F/1992, auch an, wenn vor einer Erbantrittserklärung eine sog. qualifizierte Erbsausschlagung (Erklärung des Erben, auf die Erbschaft zu Gunsten einer bestimmten Person zu verzichten) erfolgt, wobei diese Ausschlagung entgeltlich (Erbschaftskauf) oder unentgeltlich (Erbschaftsschenkung) sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1996, 96/16/0091). Abgesehen von dieser Ausnahme ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall nach der ständigen hg. Rechtsprechung sohin mit der Annahme der Erbschaft, also mit der Abgabe der Erbantrittserklärung erfüllt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- August 1995, 95/16/0098, VwSlg 7027 F/1995, und vom
- Oktober 1996, 95/16/0191, VwSlg 7127 F/1996, das Erkenntnis vom
- Dezember 1996, 96/16/0091, und die Erkenntnisse vom
- Mai 2000, 97/16/0214, VwSlg 7504 F/2000, vom
- September 2000, 2000/16/0327, vom
- April 2001, 2001/16/0032, vom
- November 2004, 2004/16/0038, und vom
- Oktober 2010, 2010/16/0155). Daran ändert nichts, dass die Erbschaftssteuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Erbanfall entsteht.Für das materielle Erbschaftssteuerrecht bedarf es, um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbantrittserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2012, 2009/16/0006, mwN; kritisch Taucher, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz8, Anmerkung 2.55 zu Paragraph 2, ErbStG). Einen solchen Erwerb nimmt die Rechtsprechung seit dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Juli 1992, 90/16/0167, VwSlg 6690 F/1992, auch an, wenn vor einer Erbantrittserklärung eine sog. qualifizierte Erbsausschlagung (Erklärung des Erben, auf die Erbschaft zu Gunsten einer bestimmten Person zu verzichten) erfolgt, wobei diese Ausschlagung entgeltlich (Erbschaftskauf) oder unentgeltlich (Erbschaftsschenkung) sein kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1996, 96/16/0091). Abgesehen von dieser Ausnahme ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall nach der ständigen hg. Rechtsprechung sohin mit der Annahme der Erbschaft, also mit der Abgabe der Erbantrittserklärung erfüllt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- August 1995, 95/16/0098, VwSlg 7027 F/1995, und vom
- Oktober 1996, 95/16/0191, VwSlg 7127 F/1996, das Erkenntnis vom
- Dezember 1996, 96/16/0091, und die Erkenntnisse vom
- Mai 2000, 97/16/0214, VwSlg 7504 F/2000, vom
- September 2000, 2000/16/0327, vom
- April 2001, 2001/16/0032, vom
- November 2004, 2004/16/0038, und vom
- Oktober 2010, 2010/16/0155). Daran ändert nichts, dass die Erbschaftssteuerschuld gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Erbanfall entsteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160050.L02
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.