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{'item': 'Ra 2021/16/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2022 GeschäftszahlRa 2021/16/0052 RechtssatzAus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 lit. g FamLAG 1967 - in der Zusammenschau mit der Bestimmung des § 19 des StudFG 1992 sowie den Bestimmungen des (damaligen) WehrG 1990 und des ZDG 1986 - ergibt sich zunächst, dass der Gesetzgeber die Verlängerung der Anspruchsdauer der Familienbeihilfe deshalb vorgesehen hat, weil für die Dauer der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes das wehrpflichtige (bzw. freiwillig den Ausbildungsdienst leistende) Kind in der Regel daran gehindert ist, diese Zeit erfolgreich für eine Berufsausbildung zu nutzen (vgl. dazu auch ErlRV 1442 BlgNR

  1. GP 15, zu den durch den Präsenz- oder Zivildienst bedingten Studienverzögerungen). Um nicht auf die jeweilige - unterschiedliche - Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (damals Grundwehrdienst von sechs oder acht Monaten, Zivildienst von elf Monaten, Ausbildungsdienst von zwölf Monaten) abstellen zu müssen, hat der Gesetzgeber in typisierender Erfassung der Sachverhaltsmöglichkeiten eine generelle Verlängerung der Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe um ein Jahr (damals von der Vollendung des
  2. bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres) vorgesehen (vgl. VwGH 29.5.2013, 2010/16/0108; vgl. in diesem Zusammenhang auch ErlRV 1442 BlgNR
  4. GP 20, zur Problematik der Teilüberschneidung der Studienzeit und der Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes).Aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, FamLAG 1967 - in der Zusammenschau mit der Bestimmung des Paragraph 19, des StudFG 1992 sowie den Bestimmungen des (damaligen) WehrG 1990 und des ZDG 1986 - ergibt sich zunächst, dass der Gesetzgeber die Verlängerung der Anspruchsdauer der Familienbeihilfe deshalb vorgesehen hat, weil für die Dauer der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes das wehrpflichtige (bzw. freiwillig den Ausbildungsdienst leistende) Kind in der Regel daran gehindert ist, diese Zeit erfolgreich für eine Berufsausbildung zu nutzen vergleiche dazu auch ErlRV 1442 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 15, zu den durch den Präsenz- oder Zivildienst bedingten Studienverzögerungen). Um nicht auf die jeweilige - unterschiedliche - Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (damals Grundwehrdienst von sechs oder acht Monaten, Zivildienst von elf Monaten, Ausbildungsdienst von zwölf Monaten) abstellen zu müssen, hat der Gesetzgeber in typisierender Erfassung der Sachverhaltsmöglichkeiten eine generelle Verlängerung der Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe um ein Jahr (damals von der Vollendung des
  6. bis zur Vollendung des
  7. Lebensjahres) vorgesehen vergleiche VwGH 29.5.2013, 2010/16/0108; vergleiche in diesem Zusammenhang auch ErlRV 1442 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 20, zur Problematik der Teilüberschneidung der Studienzeit und der Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160052.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.