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{'item': 'Ra 2021/16/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2022 GeschäftszahlRa 2021/16/0052 RechtssatzWährend die - mit dem StruktAnpG 1996 eingeführte - Stammfassung des § 2 Abs. 1 lit. g FamLAG 1967 explizit darauf abgestellt hat, dass sich die Kinder "in dem Monat, in dem sie das

  1. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden" wurde diese Voraussetzung mit der - mit dem BGBl. I Nr. 23/1999 eingeführten - Neufassung dieser Bestimmung gestrichen. Nunmehr setzt die Anwendbarkeit der Bestimmung lediglich voraus, dass Kinder "in dem Monat, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben". Ist das der Fall und werden sie "nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet", greift die Verlängerung der Anspruchsdauer. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass der Gesetzgeber trotz Änderung des - in dieser Hinsicht - klaren Gesetzeswortlautes, eine zuvor explizit vorgesehene Voraussetzung für die Verlängerung des Anspruchszeitraumes beibehalten wollte. Eine derartige Annahme würde auch dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel - die Sicherstellung, dass Kindern, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst abgeleistet haben, in typisierender Betrachtungsweise dieselbe Zeitspanne für eine Berufsausbildung zur Verfügung steht, wie jenen Kindern, die diese Dienste nicht ableisten (müssen) - entgegenstehen (vgl. in diesem Zusammenhang die Begründung zum Abänderungsantrag, auf den die Einführung des § 2 Abs. 1 lit. g FamLAG 1967 zurückgeht, wonach eine "Korrektur von Einzelfällen für Präsenz- und Zivildiener" erreicht werden soll; StenProt 26.11.1998,
  3. Sitzung des Nationalrats
  4. GP 194): Die Zeit, in der die genannten Dienste abgeleistet werden, "fehlt" den betroffenen Kindern unabhängig davon, ob die nachfolgende Berufsausbildung vor oder nach Vollendung des
  5. Lebensjahres aufgenommen wird. Diese Sichtweise findet auch darin Bestätigung, dass die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/1998 eingeführte und gemäß § 50j Abs. 1 FamLAG 1967 rückwirkend mit
  6. Oktober 1996 in Kraft gesetzte Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. i FamLAG 1967 ebenso wie die Stammfassung des § 2 Abs. 1 lit. g FamLAG 1967 explizit darauf abstellte, dass sich Kinder "in dem Monat, in dem sie das
  7. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden", diese Bestimmung jedoch trotz Neufassung des § 2 Abs. 1 lit. g FamLAG 1967 unverändert geblieben ist, abgesehen von der Absenkung des relevanten Lebensjahres.Während die - mit dem StruktAnpG 1996 eingeführte - Stammfassung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, FamLAG 1967 explizit darauf abgestellt hat, dass sich die Kinder "in dem Monat, in dem sie das
  8. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden" wurde diese Voraussetzung mit der - mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999, eingeführten - Neufassung dieser Bestimmung gestrichen. Nunmehr setzt die Anwendbarkeit der Bestimmung lediglich voraus, dass Kinder "in dem Monat, in dem sie das
  9. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben". Ist das der Fall und werden sie "nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet", greift die Verlängerung der Anspruchsdauer. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass der Gesetzgeber trotz Änderung des - in dieser Hinsicht - klaren Gesetzeswortlautes, eine zuvor explizit vorgesehene Voraussetzung für die Verlängerung des Anspruchszeitraumes beibehalten wollte. Eine derartige Annahme würde auch dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel - die Sicherstellung, dass Kindern, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst abgeleistet haben, in typisierender Betrachtungsweise dieselbe Zeitspanne für eine Berufsausbildung zur Verfügung steht, wie jenen Kindern, die diese Dienste nicht ableisten (müssen) - entgegenstehen vergleiche in diesem Zusammenhang die Begründung zum Abänderungsantrag, auf den die Einführung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, FamLAG 1967 zurückgeht, wonach eine "Korrektur von Einzelfällen für Präsenz- und Zivildiener" erreicht werden soll; StenProt 26.11.1998,
  10. Sitzung des Nationalrats
  11. Gesetzgebungsperiode 194): Die Zeit, in der die genannten Dienste abgeleistet werden, "fehlt" den betroffenen Kindern unabhängig davon, ob die nachfolgende Berufsausbildung vor oder nach Vollendung des
  12. Lebensjahres aufgenommen wird. Diese Sichtweise findet auch darin Bestätigung, dass die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1998, eingeführte und gemäß Paragraph 50 j, Absatz eins, FamLAG 1967 rückwirkend mit
  13. Oktober 1996 in Kraft gesetzte Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, FamLAG 1967 ebenso wie die Stammfassung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, FamLAG 1967 explizit darauf abstellte, dass sich Kinder "in dem Monat, in dem sie das
  14. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden", diese Bestimmung jedoch trotz Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, FamLAG 1967 unverändert geblieben ist, abgesehen von der Absenkung des relevanten Lebensjahres. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160052.L03

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