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{'item': 'Ro 2021/17/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.02.2022 GeschäftszahlRo 2021/17/0002 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2021/17/0003 RechtssatzDie Ersatzpflicht nach § 50 Abs. 10 GSpG 1989 ist auf jene Barauslagen beschränkt, die der Behörde "im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren" erwachsen sind. Solche Barauslagen sind nach den Materialien (zur Einführung des § 50 Abs. 10 GSpG 1989 vgl. ErläutRV 1960 BlgNR 24. GP 51

  1. f)etwa die Kosten für den Abtransport, die Lagerung und die Vernichtung beschlagnahmter bzw. eingezogener Gegenstände (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322). Ein "Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren" ist jedenfalls für Kosten anzunehmen, die der Behörde ab dem Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme eines Gegenstandes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über dessen Einziehung erwachsen, wobei auch bei den Kosten für die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist. In Bezug auf die Lagerkosten, die zwischen der Rechtskraft des Einziehungsbescheides und der tatsächlichen Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes angefallen sind, ist ein derartiger Zusammenhang nicht zwangsläufig gegeben. Bei Lagerkosten, die etwa entstanden sind, weil die Behörde nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides mit der Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes bis zum Ausgang anderer Verfahren zugewartet hat, stellt sich die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Zusammenhang mit dem konkreten Einziehungsverfahren besteht und ob die dabei angefallenen Kosten überhaupt oder zur Gänze von der Ersatzpflicht des Bestraften nach § 50 Abs. 10 GSpG 1989 erfasst sind.Die Ersatzpflicht nach Paragraph 50, Absatz 10, GSpG 1989 ist auf jene Barauslagen beschränkt, die der Behörde "im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren" erwachsen sind. Solche Barauslagen sind nach den Materialien (zur Einführung des Paragraph 50, Absatz 10, GSpG 1989 vergleiche ErläutRV 1960 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 51
  2. f)etwa die Kosten für den Abtransport, die Lagerung und die Vernichtung beschlagnahmter bzw. eingezogener Gegenstände vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322). Ein "Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren" ist jedenfalls für Kosten anzunehmen, die der Behörde ab dem Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme eines Gegenstandes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über dessen Einziehung erwachsen, wobei auch bei den Kosten für die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist. In Bezug auf die Lagerkosten, die zwischen der Rechtskraft des Einziehungsbescheides und der tatsächlichen Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes angefallen sind, ist ein derartiger Zusammenhang nicht zwangsläufig gegeben. Bei Lagerkosten, die etwa entstanden sind, weil die Behörde nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides mit der Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes bis zum Ausgang anderer Verfahren zugewartet hat, stellt sich die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Zusammenhang mit dem konkreten Einziehungsverfahren besteht und ob die dabei angefallenen Kosten überhaupt oder zur Gänze von der Ersatzpflicht des Bestraften nach Paragraph 50, Absatz 10, GSpG 1989 erfasst sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021170002.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.