RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlRo 2021/17/0006 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2021/17/0005 E 18.04.2023 RechtssatzNach § 59 Abs. 4 lit. a GSpG 1989 haftet für die korrekte Entrichtung der (Glücksspiel-)Abgaben derjenige zur ungeteilten Hand, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt. Die Begriffe "Verfügungsbereich" und "erlaubt" definiert das Gesetz nicht näher; auch die Materialien zur GSpG 1989-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 54/2010, (ErläutRV 658 BlgNR
- GP 9) enthalten dazu keine näheren Erläuterungen. Im GSpG 1989 verwendet der Gesetzgeber den Begriff "Verfügungsbereich" nicht nur in § 59 Abs. 4 lit. a, sondern auch in dessen lit. b, wonach bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten unter anderen derjenige für die korrekte Entrichtung der Abgaben haftet, "der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt". Ferner gelten gemäß § 59 Abs. 7 GSpG 1989 entgeltliche Veröffentlichungen iZm Gewinnspielen ohne vermögenswerte Leistung unter weiteren Voraussetzungen "nicht als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Abs. 4 lit. a)". Dieser systematische Zusammenhang, insbesondere der Verweis auf § 59 Abs. 4 lit. a in (dem durch die Novelle BGBl. I Nr. 76/2011 eingefügten) Abs. 7 legcit. zeigt, dass der Gesetzgeber mit "Verfügungsbereich" nicht alleine (potentiell Haftenden zuzuordnende) Örtlichkeiten bezeichnet, wo Ausspielungen stattfinden oder Glücksspielautomaten aufgestellt werden können, sondern es für die Qualifikation als "Verfügungsbereich" darauf ankommt, dass dieser in einer solchen Einflusssphäre des potentiell Haftenden steht, dass diesem die Befugnis zukommt, die Durchführung der Ausspielung auch zu untersagen. Bestätigt wird dieses Verständnis von "Verfügungsbereich" dadurch, dass nach § 59 Abs. 4 lit. a wie lit. b GSpG 1989 derjenige haften soll, der - im Fall der lit. a die Ausspielung oder im Fall der lit. b die Aufstellung eines Glücksspielautomaten - "erlaubt", daher diese Vorgänge nicht nur nicht untersagt, sondern ihnen sogar seine Zustimmung erteilt.Nach Paragraph 59, Absatz 4, Litera a, GSpG 1989 haftet für die korrekte Entrichtung der (Glücksspiel-)Abgaben derjenige zur ungeteilten Hand, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt. Die Begriffe "Verfügungsbereich" und "erlaubt" definiert das Gesetz nicht näher; auch die Materialien zur GSpG 1989-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, (ErläutRV 658 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9) enthalten dazu keine näheren Erläuterungen. Im GSpG 1989 verwendet der Gesetzgeber den Begriff "Verfügungsbereich" nicht nur in Paragraph 59, Absatz 4, Litera a,, sondern auch in dessen Litera b,, wonach bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten unter anderen derjenige für die korrekte Entrichtung der Abgaben haftet, "der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt". Ferner gelten gemäß Paragraph 59, Absatz 7, GSpG 1989 entgeltliche Veröffentlichungen iZm Gewinnspielen ohne vermögenswerte Leistung unter weiteren Voraussetzungen "nicht als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Absatz 4, Litera a,)". Dieser systematische Zusammenhang, insbesondere der Verweis auf Paragraph 59, Absatz 4, Litera a, in (dem durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, eingefügten) Absatz 7, legcit. zeigt, dass der Gesetzgeber mit "Verfügungsbereich" nicht alleine (potentiell Haftenden zuzuordnende) Örtlichkeiten bezeichnet, wo Ausspielungen stattfinden oder Glücksspielautomaten aufgestellt werden können, sondern es für die Qualifikation als "Verfügungsbereich" darauf ankommt, dass dieser in einer solchen Einflusssphäre des potentiell Haftenden steht, dass diesem die Befugnis zukommt, die Durchführung der Ausspielung auch zu untersagen. Bestätigt wird dieses Verständnis von "Verfügungsbereich" dadurch, dass nach Paragraph 59, Absatz 4, Litera a, wie Litera b, GSpG 1989 derjenige haften soll, der - im Fall der Litera a, die Ausspielung oder im Fall der Litera b, die Aufstellung eines Glücksspielautomaten - "erlaubt", daher diese Vorgänge nicht nur nicht untersagt, sondern ihnen sogar seine Zustimmung erteilt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2021170006.J01