← Österreich

{'item': 'Ro 2021/17/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlRo 2021/17/0006 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2021/17/0005 E 18.04.2023 RechtssatzEin Verständnis, wonach § 59 Abs. 4 lit. a GSpG 1989 erlauben würde, die bloße Vermieterin von Räumlichkeiten, in denen Glücksspiele durchgeführt werden, zur Haftung für die dabei entstehenden Glücksspielabgabenschuldigkeiten heranzuziehen, würde dieser Bestimmung einen sachlich nicht gerechtfertigten und mithin verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Bei der Umschreibung des für eine Steuer haftenden Personenkreises ist dem Gesetzgeber durch den insbesondere aus Art. 7 B-VG abzuleitenden Gleichheitsgrundsatz insofern eine Grenze gezogen, als er nur solche Personen zur Haftung heranziehen darf, bei denen eine Haftung sachlich begründet ist (vgl. VfSlg. 2896/1955, 11.771/1988, 11.921/1988, 13.583/1993, 15.773/2000). Die sachliche Rechtfertigung für die Haftung als solche ist einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlicher Abgaben und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen herzuleiten (vgl. VfSlg. 11.942/1988; 15.773/2000). Es erscheint unsachlich, wenn jemand verhalten wird, für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet, also auch für Umstände, die außerhalb seiner Interessen- und Einflusssphäre liegen (vgl. VfSlg. 5.318/1966, 15.773/2000). Selbst bei Unbedenklichkeit einer Haftung dem Grunde nach muss eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges gegeben sein. Für die sachliche Rechtfertigung entscheidend ist, ob es dem Haftenden möglich ist, den Umfang der Haftung abzuschätzen und mit Hilfe von Vertragsgestaltungen für sich eine Limitierung des Risikos zu erreichen (vgl. VfSlg. 11.771/1988, 11.921/1988, 15.773/2000) bzw. ob der Zusammenhang der Haftung mit der Partizipation des Haftenden am Unternehmensertrag des Primärschuldners beachtet wurde (vgl. VfSlg. 11.921/1988, 12.572/1990, 15.773/2000). Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber, eine Haftung für fremde Abgaben in jedwedem Umfang vorzusehen. Grenzt der Gesetzgeber die Haftung unzureichend ein, sodass es dem in Anspruch Genommenen unmöglich gemacht wird, durch entsprechende Vertragsgestaltung eine Begrenzung des Risikos zu erreichen, so entbehrt eine derartige Regelung ebenso einer sachlichen Rechtfertigung wie eine ihrer Höhe nach nicht oder kaum begrenzte Haftung, die den ebenfalls für die sachliche Rechtfertigung relevanten Zusammenhang der Haftung mit der Teilnahme des in Anspruch Genommenen am Unternehmensertrag des Primärschuldners völlig außer Acht lässt (vgl. VfSlg. 12.572/1990; VfSlg. 14.263/1995).Ein Verständnis, wonach Paragraph 59, Absatz 4, Litera a, GSpG 1989 erlauben würde, die bloße Vermieterin von Räumlichkeiten, in denen Glücksspiele durchgeführt werden, zur Haftung für die dabei entstehenden Glücksspielabgabenschuldigkeiten heranzuziehen, würde dieser Bestimmung einen sachlich nicht gerechtfertigten und mithin verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Bei der Umschreibung des für eine Steuer haftenden Personenkreises ist dem Gesetzgeber durch den insbesondere aus Artikel 7, B-VG abzuleitenden Gleichheitsgrundsatz insofern eine Grenze gezogen, als er nur solche Personen zur Haftung heranziehen darf, bei denen eine Haftung sachlich begründet ist vergleiche VfSlg. 2896 aus 1955,, 11.771 aus 1988,, 11.921 aus 1988,, 13.583 aus 1993,, 15.773 aus 2000,). Die sachliche Rechtfertigung für die Haftung als solche ist einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlicher Abgaben und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen herzuleiten vergleiche VfSlg. 11.942 aus 1988,; 15.773 aus 2000,). Es erscheint unsachlich, wenn jemand verhalten wird, für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet, also auch für Umstände, die außerhalb seiner Interessen- und Einflusssphäre liegen vergleiche VfSlg. 5.318 aus 1966,, 15.773 aus 2000,). Selbst bei Unbedenklichkeit einer Haftung dem Grunde nach muss eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges gegeben sein. Für die sachliche Rechtfertigung entscheidend ist, ob es dem Haftenden möglich ist, den Umfang der Haftung abzuschätzen und mit Hilfe von Vertragsgestaltungen für sich eine Limitierung des Risikos zu erreichen vergleiche VfSlg. 11.771 aus 1988,, 11.921 aus 1988,, 15.773 aus 2000,) bzw. ob der Zusammenhang der Haftung mit der Partizipation des Haftenden am Unternehmensertrag des Primärschuldners beachtet wurde vergleiche VfSlg. 11.921 aus 1988,, 12.572 aus 1990,, 15.773 aus 2000,). Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber, eine Haftung für fremde Abgaben in jedwedem Umfang vorzusehen. Grenzt der Gesetzgeber die Haftung unzureichend ein, sodass es dem in Anspruch Genommenen unmöglich gemacht wird, durch entsprechende Vertragsgestaltung eine Begrenzung des Risikos zu erreichen, so entbehrt eine derartige Regelung ebenso einer sachlichen Rechtfertigung wie eine ihrer Höhe nach nicht oder kaum begrenzte Haftung, die den ebenfalls für die sachliche Rechtfertigung relevanten Zusammenhang der Haftung mit der Teilnahme des in Anspruch Genommenen am Unternehmensertrag des Primärschuldners völlig außer Acht lässt vergleiche VfSlg. 12.572 aus 1990,; VfSlg. 14.263 aus 1995,). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2021170006.J02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.