RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlRa 2021/17/0043 BeachteEuGH 62017CJ0240 E VORAB EuGH 62019CJ0193 Migrationsverket VORAB RechtssatzNach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) sind die Behörden des konsultierten Mitgliedstaats verpflichtet, zu der Aufrechterhaltung oder der Einziehung des Aufenthaltstitels des betreffenden Drittstaatsangehörigen innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen; diese Frist muss an den Einzelfall angepasst sein, damit den Behörden des konsultierten Mitgliedstaats die für die Sammlung der relevanten Informationen nötige Zeit zur Verfügung steht. Ist etwa im Falle einer beabsichtigten Ausschreibung zur Einreiseverweigerung eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und ist keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats, der einen Aufenthaltstitel erteilt hatte, eingegangen, ist der ausschreibende Vertragsstaat verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen (vgl. EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Umgekehrt darf ein Vertragsstaat nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens nach Art. 25 SDÜ 1990 trotz des Umstandes, dass ein Drittstaatsangehöriger im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengenraum ausgeschrieben ist, diesem nur aus gewichtigen Gründen einen Aufenthaltstitel erteilen. In einem solchen Fall hat der ausschreibende Staat die Ausschreibung zurückzuziehen, wobei es ihm unbenommen bleibt, den Antragsteller in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen (vgl. EuGH 4.3.2021, A, C-193/19).Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Artikel 4, Absatz 3, EUV) sind die Behörden des konsultierten Mitgliedstaats verpflichtet, zu der Aufrechterhaltung oder der Einziehung des Aufenthaltstitels des betreffenden Drittstaatsangehörigen innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen; diese Frist muss an den Einzelfall angepasst sein, damit den Behörden des konsultierten Mitgliedstaats die für die Sammlung der relevanten Informationen nötige Zeit zur Verfügung steht. Ist etwa im Falle einer beabsichtigten Ausschreibung zur Einreiseverweigerung eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und ist keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats, der einen Aufenthaltstitel erteilt hatte, eingegangen, ist der ausschreibende Vertragsstaat verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen vergleiche EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Umgekehrt darf ein Vertragsstaat nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens nach Artikel 25, SDÜ 1990 trotz des Umstandes, dass ein Drittstaatsangehöriger im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengenraum ausgeschrieben ist, diesem nur aus gewichtigen Gründen einen Aufenthaltstitel erteilen. In einem solchen Fall hat der ausschreibende Staat die Ausschreibung zurückzuziehen, wobei es ihm unbenommen bleibt, den Antragsteller in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen vergleiche EuGH 4.3.2021, A, C-193/19). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170043.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.