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{'item': 'Ra 2021/17/0047'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2024 GeschäftszahlRa 2021/17/0047 RechtssatzNach dem StGVG ist die Höhe der Geld- oder Sachleistungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Fremden zu gewähren, wobei als Einkommen und verwertbares Vermögen grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Wird nachträglich bekannt, dass im Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen nach dem StGVG Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hatte oder rückwirkend zuerkannt worden ist, das (bei der Bemessung der Leistungen) nicht berücksichtigt wurde, sind die dadurch zu Unrecht empfangenen Leistungen rückzuerstatten (§ 11 Abs. 1 Z 1 StGVG). Diese Bestimmung zur Rückerstattung von Leistungen der Grundversorgung dient - laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage - der Umsetzung von Art. 17 Abs. 4 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, indem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Personen, die über ausreichend eigene Mittel verfügen, die ganze oder teilweise Rückerstattung der entstanden Kosten vorzuschreiben. Wird nachträglich bekannt, dass bereits zum Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen der Grundversorgung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag, sind diese zu Unrecht empfangenen Leistungen der Grundversorgung vom Fremden gemäß § 3 rückzuerstatten. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Leistung der Grundversorgung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß § 14 erreicht wurde. Außerdem kann eine Rückerstattungspflicht eintreten, wenn der Fremde im Nachhinein zu einem hinreichendem Einkommen oder Vermögen (bspw. durch Nachzahlung der Familienbeihilfe für den Gewährungszeitraum der Grundversorgung) gelangt. Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden (XVII. GP StLT RV EZ 943/1).Nach dem StGVG ist die Höhe der Geld- oder Sachleistungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Fremden zu gewähren, wobei als Einkommen und verwertbares Vermögen grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Wird nachträglich bekannt, dass im Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen nach dem StGVG Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hatte oder rückwirkend zuerkannt worden ist, das (bei der Bemessung der Leistungen) nicht berücksichtigt wurde, sind die dadurch zu Unrecht empfangenen Leistungen rückzuerstatten (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, StGVG). Diese Bestimmung zur Rückerstattung von Leistungen der Grundversorgung dient - laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage - der Umsetzung von Artikel 17, Absatz 4, der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, indem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Personen, die über ausreichend eigene Mittel verfügen, die ganze oder teilweise Rückerstattung der entstanden Kosten vorzuschreiben. Wird nachträglich bekannt, dass bereits zum Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen der Grundversorgung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag, sind diese zu Unrecht empfangenen Leistungen der Grundversorgung vom Fremden gemäß Paragraph 3, rückzuerstatten. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Leistung der Grundversorgung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß Paragraph 14, erreicht wurde. Außerdem kann eine Rückerstattungspflicht eintreten, wenn der Fremde im Nachhinein zu einem hinreichendem Einkommen oder Vermögen (bspw. durch Nachzahlung der Familienbeihilfe für den Gewährungszeitraum der Grundversorgung) gelangt. Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden (römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode StLT Regierungsvorlage EZ 943/1). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170047.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.