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{'item': 'Ra 2021/20/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2021 GeschäftszahlRa 2021/20/0105 RechtssatzSchon durch den in § 11a Abs. 4 FrPolG 2005 enthaltenen Verweis auf § 11 Abs. 3 FrPolG 2005 erhellt, dass der Gesetzgeber dabei jene Konstellationen vor Augen hatte, in denen die mit der Zustellung der Entscheidung des BVwG verbundenen Rechtswirkungen herbeigeführt werden sollen, wenn sich die vor dem BVwG beschwerdeführende Partei, der dessen Entscheidung zugestellt werden soll, im Ausland aufhält. In diesem Fall sind nämlich hoheitlichen Tätigkeiten von österreichischen Behörden und Gerichten regelmäßig (enge) Grenzen gesetzt (vgl. dazu, dass Staaten nach den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts grundsätzlich verpflichtet sind, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101, mwN). Vor diesem Hintergrund soll mit der Anordnung des § 11a Abs. 4 FrPolG 2005 sichergestellt werden, den Abschluss des - letztlich vom Fremden selbst gewünschten - Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Visums verlässlich herbeizuführen. Um diesen Zweck zu erreichen, legt § 11 Abs. 3 FrPolG 2005 besondere Formen fest, wie dem im Ausland aufhältigen Fremden die (schriftlich ausgefertigte) Entscheidung rechtsgültig zukommen kann. Ein Fall, der einer solchen besonderen Art der Zustellung bedürfte, lag aber hier nicht vor, weil die Revisionswerberin vor dem BVwG von einem in Österreich ansässigen Rechtsanwalt vertreten wurde, dem infolge der aufrechten Bevollmächtigung auch die Entscheidung zuzustellen war (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 14.4.2016, Ro 2016/21/0005). Die Vornahme der Zustellung der Entscheidung des BVwG an den Rechtsanwalt durch das VwG selbst (und nicht über die Vertretungsbehörde) stand somit nicht mit § 11a Abs. 4 FrPolG 2005 im Widerspruch.Schon durch den in Paragraph 11 a, Absatz 4, FrPolG 2005 enthaltenen Verweis auf Paragraph 11, Absatz 3, FrPolG 2005 erhellt, dass der Gesetzgeber dabei jene Konstellationen vor Augen hatte, in denen die mit der Zustellung der Entscheidung des BVwG verbundenen Rechtswirkungen herbeigeführt werden sollen, wenn sich die vor dem BVwG beschwerdeführende Partei, der dessen Entscheidung zugestellt werden soll, im Ausland aufhält. In diesem Fall sind nämlich hoheitlichen Tätigkeiten von österreichischen Behörden und Gerichten regelmäßig (enge) Grenzen gesetzt vergleiche dazu, dass Staaten nach den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts grundsätzlich verpflichtet sind, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101, mwN). Vor diesem Hintergrund soll mit der Anordnung des Paragraph 11 a, Absatz 4, FrPolG 2005 sichergestellt werden, den Abschluss des - letztlich vom Fremden selbst gewünschten - Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Visums verlässlich herbeizuführen. Um diesen Zweck zu erreichen, legt Paragraph 11, Absatz 3, FrPolG 2005 besondere Formen fest, wie dem im Ausland aufhältigen Fremden die (schriftlich ausgefertigte) Entscheidung rechtsgültig zukommen kann. Ein Fall, der einer solchen besonderen Art der Zustellung bedürfte, lag aber hier nicht vor, weil die Revisionswerberin vor dem BVwG von einem in Österreich ansässigen Rechtsanwalt vertreten wurde, dem infolge der aufrechten Bevollmächtigung auch die Entscheidung zuzustellen war vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 14.4.2016, Ro 2016/21/0005). Die Vornahme der Zustellung der Entscheidung des BVwG an den Rechtsanwalt durch das VwG selbst (und nicht über die Vertretungsbehörde) stand somit nicht mit Paragraph 11 a, Absatz 4, FrPolG 2005 im Widerspruch. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.