RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2021 GeschäftszahlRa 2021/20/0105 RechtssatzDer Gesetzgeber hat in den Materialien zum FrÄG 2017 ausdrücklich betont, die Regelung des § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 stehe in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b der Familienzusammenführungsrichtlinie (IA 2285/A BlgNR 25. GP 82). Art. 16 Abs. 1 lit. b dieser Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern können, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem (den) Familienangehörige(
- n)keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen, oder wenn sie nicht mehr bestehen. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. b Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung auch ablehnen und den Aufenthaltstitel des Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn feststeht, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft nur zu dem Zweck geschlossen bzw. die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen. Mit diesen Vorschriften wird es somit den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Erteilung und Beibehaltung eines der Familienzusammenführung dienenden Aufenthaltsrechts vom tatsächlichen Bestehen einer familiären Bindung abhängig zu machen. Dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 jene Personen von der Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Weg des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 ausschließen wollte, die in Wahrheit die Familienzusammenführung nicht anstreben oder erlangen können, stellt sich sohin auch angesichts der erwähnten Erläuterungen als nicht zweifelhaft dar.Der Gesetzgeber hat in den Materialien zum FrÄG 2017 ausdrücklich betont, die Regelung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 stehe in Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, der Familienzusammenführungsrichtlinie (IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 82). Artikel 16, Absatz eins, Litera b, dieser Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern können, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem (den) Familienangehörige(
- n)keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen, oder wenn sie nicht mehr bestehen. Nach Artikel 16, Absatz 2, Litera b, Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung auch ablehnen und den Aufenthaltstitel des Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn feststeht, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft nur zu dem Zweck geschlossen bzw. die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen. Mit diesen Vorschriften wird es somit den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Erteilung und Beibehaltung eines der Familienzusammenführung dienenden Aufenthaltsrechts vom tatsächlichen Bestehen einer familiären Bindung abhängig zu machen. Dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 jene Personen von der Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Weg des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 ausschließen wollte, die in Wahrheit die Familienzusammenführung nicht anstreben oder erlangen können, stellt sich sohin auch angesichts der erwähnten Erläuterungen als nicht zweifelhaft dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L14