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{'item': 'Ra 2021/20/0372'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2021 GeschäftszahlRa 2021/20/0372 RechtssatzAus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt sich, dass der Gesetzgeber das mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von Gesetzes wegen einhergehende Aufenthaltsrecht (sh. § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005, wonach im Sinn des AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, ist; vgl. dazu, dass das Aufenthaltsrecht im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt ist und die Erteilung einer separaten Aufenthaltsberechtigung durch die Behörde nicht zu erfolgen hat, VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, mwN) zunächst auf drei Jahre befristet hat. Dieses Aufenthaltsrecht verlängert sich - sofern nicht eine Aberkennung dieses Status stattzufinden hat - nach Ablauf dieser drei Jahre ohne weiteres Zutun des Asylberechtigten - ebenfalls von Gesetzes wegen - auf eine unbefristete Gültigkeit (vgl. dazu auch die Materialien zu BGBl. I Nr. 24/2016, RV 996 BlgNR

  1. GP, 2f und AB 1097 BlgNR
  2. GP, 5, wonach Asylberechtigte im Fall der Zuerkennung dieses Status "ex lege eine Aufenthaltsberechtigung, die zunächst auf drei Jahre befristet ist", erhalten und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsberechtigung "ex lege eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung, sofern nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen", eintritt).Aus Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 ergibt sich, dass der Gesetzgeber das mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von Gesetzes wegen einhergehende Aufenthaltsrecht (sh. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005, wonach im Sinn des AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, ist; vergleiche dazu, dass das Aufenthaltsrecht im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt ist und die Erteilung einer separaten Aufenthaltsberechtigung durch die Behörde nicht zu erfolgen hat, VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, mwN) zunächst auf drei Jahre befristet hat. Dieses Aufenthaltsrecht verlängert sich - sofern nicht eine Aberkennung dieses Status stattzufinden hat - nach Ablauf dieser drei Jahre ohne weiteres Zutun des Asylberechtigten - ebenfalls von Gesetzes wegen - auf eine unbefristete Gültigkeit vergleiche dazu auch die Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, Regierungsvorlage 996 BlgNR
  3. GP, 2f und Ausschussbericht 1097 BlgNR
  4. GP, 5, wonach Asylberechtigte im Fall der Zuerkennung dieses Status "ex lege eine Aufenthaltsberechtigung, die zunächst auf drei Jahre befristet ist", erhalten und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsberechtigung "ex lege eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung, sofern nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen", eintritt). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.