RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlRa 2021/20/0393 Rechtssatz§ 12 Abs. 1 BFA-VG 2014 ist sowohl auf Entscheidungen des BFA als auch des BVwG anzuwenden, ohne dass dafür unterschiedliche Voraussetzungen festgelegt wären. Ist aber nun - im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben nach Art. 12 Abs. 1 lit. f Verfahrensrichtlinie - davon auszugehen, dass das BFA in jene Mitteilung, wie eine ablehnende Entscheidung gemäß Art. 11 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie angefochten werden kann und die auch in einer für den Antragsteller verständlichen Sprache zu erfolgen hat, auch eine solche Information aufzunehmen hat, die dem Antragsteller Kenntnis davon verschafft, dass er bei Unterlassung einer bestimmten Verfahrenshandlung eines Rechtsmittels verlustig geht, so hat dies auch für das BVwG zu gelten. Wenngleich das Unionsrecht eine solche Verpflichtung in Bezug auf gerichtliche Entscheidungen, die der Anfechtung in einem weiteren Rechtszug unterliegen, nicht ausdrücklich vorgibt, ist in der auch Entscheidungen des BVwG umfassenden Bestimmung des § 12 Abs. 1 BFA-VG 2014 eine im Sinn des Art. 5 Verfahrensrichtlinie günstigere Bestimmung zu erblicken. Dass diese - der Wahrung der Inanspruchnahme von gesetzlich eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten dienende - Anordnung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht vereinbar wäre, ist nicht zu sehen. Eine solche Sichtweise entspricht zudem dem vom Gesetzgeber ausweislich der Materialien mit der Anordnung des § 12 BFA-VG 2014 verfolgten Ziel, wonach damit die Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme von gesetzlich zustehendem Rechtschutz gewahrt werden soll. Somit ist davon auszugehen, dass der in § 12 Abs. 1 BFA-VG 2014 enthaltene Begriff "Rechtsmittelbelehrung" auch die Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG 2014 umfasst.Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG 2014 ist sowohl auf Entscheidungen des BFA als auch des BVwG anzuwenden, ohne dass dafür unterschiedliche Voraussetzungen festgelegt wären. Ist aber nun - im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben nach Artikel 12, Absatz eins, Litera f, Verfahrensrichtlinie - davon auszugehen, dass das BFA in jene Mitteilung, wie eine ablehnende Entscheidung gemäß Artikel 11, Absatz 2, Verfahrensrichtlinie angefochten werden kann und die auch in einer für den Antragsteller verständlichen Sprache zu erfolgen hat, auch eine solche Information aufzunehmen hat, die dem Antragsteller Kenntnis davon verschafft, dass er bei Unterlassung einer bestimmten Verfahrenshandlung eines Rechtsmittels verlustig geht, so hat dies auch für das BVwG zu gelten. Wenngleich das Unionsrecht eine solche Verpflichtung in Bezug auf gerichtliche Entscheidungen, die der Anfechtung in einem weiteren Rechtszug unterliegen, nicht ausdrücklich vorgibt, ist in der auch Entscheidungen des BVwG umfassenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG 2014 eine im Sinn des Artikel 5, Verfahrensrichtlinie günstigere Bestimmung zu erblicken. Dass diese - der Wahrung der Inanspruchnahme von gesetzlich eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten dienende - Anordnung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht vereinbar wäre, ist nicht zu sehen. Eine solche Sichtweise entspricht zudem dem vom Gesetzgeber ausweislich der Materialien mit der Anordnung des Paragraph 12, BFA-VG 2014 verfolgten Ziel, wonach damit die Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme von gesetzlich zustehendem Rechtschutz gewahrt werden soll. Somit ist davon auszugehen, dass der in Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG 2014 enthaltene Begriff "Rechtsmittelbelehrung" auch die Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG 2014 umfasst. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L11
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