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{'item': 'Ra 2021/21/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlRa 2021/21/0025 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2020/21/0478 E 18.03.2021 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2017/21/0004 E 31. August 2017 RS 1 StammrechtssatzNach den ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25. GP 21

  1. ff)sollte mit der Neufassung des § 76 FrPolG 2005 unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen werden. In den Gesetzesmaterialien werden die Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) und die Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) sowie die Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) ausdrücklich erwähnt. Die Neufassung des § 76 legcit soll also einerseits der Umsetzung der in den genannten Richtlinien getroffenen einschlägigen Anordnungen sowie andererseits der Anpassung der österreichischen Rechtslage an die unmittelbar geltenden Vorschriften der Dublin III-VO dienen. Vor dem Hintergrund dieser zweifachen unionsrechtlichen Aufgabenstellung erklärt sich auch die in § 76 Abs. 2 legcit vorgenommene Aufgliederung der Schubhaftfälle, wobei der Tatbestand der Z 1 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 alle außerhalb der Dublin-III-VO liegenden Situationen, die mit der Z 2 geregelt werden, erfasst. Allerdings kann - unabhängig vom ausdrücklich geäußerten Umsetzungswillen des österreichischen Gesetzgebers - kein Zweifel bestehen, dass im jeweiligen Anwendungsbereich der Aufnahme-RL und der Rückführungs-RL auch eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des § 76 FrPolG 2005 Platz zu greifen hat (vgl. E 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021).Nach den ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 21
  2. ff)sollte mit der Neufassung des Paragraph 76, FrPolG 2005 unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen werden. In den Gesetzesmaterialien werden die Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) und die Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) sowie die Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,) ausdrücklich erwähnt. Die Neufassung des Paragraph 76, legcit soll also einerseits der Umsetzung der in den genannten Richtlinien getroffenen einschlägigen Anordnungen sowie andererseits der Anpassung der österreichischen Rechtslage an die unmittelbar geltenden Vorschriften der Dublin III-VO dienen. Vor dem Hintergrund dieser zweifachen unionsrechtlichen Aufgabenstellung erklärt sich auch die in Paragraph 76, Absatz 2, legcit vorgenommene Aufgliederung der Schubhaftfälle, wobei der Tatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 alle außerhalb der Dublin-III-VO liegenden Situationen, die mit der Ziffer 2, geregelt werden, erfasst. Allerdings kann - unabhängig vom ausdrücklich geäußerten Umsetzungswillen des österreichischen Gesetzgebers - kein Zweifel bestehen, dass im jeweiligen Anwendungsbereich der Aufnahme-RL und der Rückführungs-RL auch eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 76, FrPolG 2005 Platz zu greifen hat vergleiche E 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210025.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.