RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2021 GeschäftszahlRa 2021/21/0066 RechtssatzDer VwGH hat zwar die Nichtunterbrechung der Schubhaft in einem Fall angenommen, in dem der Fremde zwecks Durchführung seiner Abschiebung aus den Hafträumlichkeiten des Polizeianhaltezentrums (zweimal) zum Flughafen verbracht und nach dem aufgrund des Widerstands des Fremden im Flugzeug herbeigeführten Scheitern der Abschiebeversuche umgehend in das Polizeianhaltezentrum rücküberstellt wurde, sich somit nie außerhalb behördlicher Gewahrsame befunden hatte und die Schubhaft auch nie erkennbar beendet worden war. Daraus wurde gefolgert, dass es für die Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides nach den gescheiterten Abschiebeversuchen keine Grundlage gegeben und das BFA insoweit eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, somit den dort in Beschwerde gezogenen Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet hat (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0106). Dieser Fall ist aber nicht mit einer Konstellation zu vergleichen, in der sich der Fremde im Zuge der Abschiebung bereits im Ausland befunden hatte und dort seine Übernahme durch die Behörden des Zielstaats abgelehnt wurde. Auch wenn sich der Fremde durchgehend in der Gewahrsame österreichischer Sicherheitsorgane befand, so wurde die Schubhaft jedenfalls mit der Außerlandesbringung und dem dadurch bewirkten Verlassen des Bundesgebietes beendet. Demzufolge war die neuerliche Schubhaftverhängung mit Bescheid nicht rechtswidrig (vgl. VwGH 25.4.2014, 2013/21/0077).Der VwGH hat zwar die Nichtunterbrechung der Schubhaft in einem Fall angenommen, in dem der Fremde zwecks Durchführung seiner Abschiebung aus den Hafträumlichkeiten des Polizeianhaltezentrums (zweimal) zum Flughafen verbracht und nach dem aufgrund des Widerstands des Fremden im Flugzeug herbeigeführten Scheitern der Abschiebeversuche umgehend in das Polizeianhaltezentrum rücküberstellt wurde, sich somit nie außerhalb behördlicher Gewahrsame befunden hatte und die Schubhaft auch nie erkennbar beendet worden war. Daraus wurde gefolgert, dass es für die Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides nach den gescheiterten Abschiebeversuchen keine Grundlage gegeben und das BFA insoweit eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, somit den dort in Beschwerde gezogenen Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet hat vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0106). Dieser Fall ist aber nicht mit einer Konstellation zu vergleichen, in der sich der Fremde im Zuge der Abschiebung bereits im Ausland befunden hatte und dort seine Übernahme durch die Behörden des Zielstaats abgelehnt wurde. Auch wenn sich der Fremde durchgehend in der Gewahrsame österreichischer Sicherheitsorgane befand, so wurde die Schubhaft jedenfalls mit der Außerlandesbringung und dem dadurch bewirkten Verlassen des Bundesgebietes beendet. Demzufolge war die neuerliche Schubhaftverhängung mit Bescheid nicht rechtswidrig vergleiche VwGH 25.4.2014, 2013/21/0077). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.