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{'item': 'Ra 2021/21/0115'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.08.2023 GeschäftszahlRa 2021/21/0115 RechtssatzDer Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 ist verwirklicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dieser Verweis bezog sich in der Stammfassung des FrPolG 2005) auf den mit "Schlepperei" überschriebenen § 114 FrPolG 2005, der im Abs. 1 anordnete, vom Gericht - laut Abs. 8 waren hierfür die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig - ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert. In den Gesetzesmaterialien wurde dazu im Allgemeinen Teil (ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP 9) unter anderem festgehalten, die Vereinheitlichung der Zuständigkeit zur Führung der Strafverfahren wegen Schlepperei durch die Zuweisung (schon) des Grundtatbestandes an die Gerichtshöfe erster Instanz trage den grundsätzlichen Intentionen des Entwurfes zur Schaffung eines effizienten Maßnahmenpakets gegen das Schlepperunwesen Rechnung. Im Besonderen Teil (aaO. 111) heißt es dazu weiter, nach § 114 Abs. 1 FrPolG 2005 ist jedermann strafbar, der wissentlich die rechtswidrige Einreise oder die rechtswidrige Durchreise durch einen der genannten Staaten fördere. Neu ist, dass im Grunddelikt die Tat auch ohne den Vorsatz, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für den Täter oder einen anderen geschieht, begangen werden kann.Der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005 ist verwirklicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dieser Verweis bezog sich in der Stammfassung des FrPolG 2005) auf den mit "Schlepperei" überschriebenen Paragraph 114, FrPolG 2005, der im Absatz eins, anordnete, vom Gericht - laut Absatz 8, waren hierfür die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig - ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert. In den Gesetzesmaterialien wurde dazu im Allgemeinen Teil (ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 9) unter anderem festgehalten, die Vereinheitlichung der Zuständigkeit zur Führung der Strafverfahren wegen Schlepperei durch die Zuweisung (schon) des Grundtatbestandes an die Gerichtshöfe erster Instanz trage den grundsätzlichen Intentionen des Entwurfes zur Schaffung eines effizienten Maßnahmenpakets gegen das Schlepperunwesen Rechnung. Im Besonderen Teil (aaO. 111) heißt es dazu weiter, nach Paragraph 114, Absatz eins, FrPolG 2005 ist jedermann strafbar, der wissentlich die rechtswidrige Einreise oder die rechtswidrige Durchreise durch einen der genannten Staaten fördere. Neu ist, dass im Grunddelikt die Tat auch ohne den Vorsatz, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für den Täter oder einen anderen geschieht, begangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210115.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.