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{'item': 'Ra 2021/21/0115'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.08.2023 GeschäftszahlRa 2021/21/0115 RechtssatzMit dem FrÄG 2009 wurde der Grundtatbestand des § 114 Abs. 1 FrPolG 2005, die ohne Bereicherungsvorsatz begangene Schlepperei, mit Wirksamkeit ab

  1. Jänner 2010 aus der Systematik der Gerichtsstrafen herausgelöst und nunmehr bei diesem Delikt ein Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen (so die ErläutRV 330 BlgNR
  2. GP 5). Demnach entfielen die bisherigen Abs. 1 und 8 des § 114 FrPolG 2005 "auf Grund der Schaffung eines verwaltungsstrafrechtlichen Grundtatbestands der Schlepperei im neuen § 120 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005"; der bisherige Abs. 2 wurde zum (auch aktuell noch geltenden) § 114 Abs. 1 FrPolG 2005 (vgl. die ErläutRV zum FrÄG 2009, aaO. 35). Nach dem (in der Folge unverändert gebliebenen) § 120 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 € bis zu 5.000 €, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert. Die genannten ErläutRV (aaO. 37) halten dazu fest, der neue Abs. 3 bildet in der Z 1 den bisherigen § 114 Abs. 1 FrPolG 2005 inhaltlich ab. Es wird - so sind die ErläutRV zu verstehen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0097) - ein gerichtlicher Straftatbestand in einen verwaltungsrechtlichen Straftatbestand umgewandelt, was aus dem Blickwinkel des Rechtsgüterschutzes und des Prinzips, Kriminalstrafrecht als "ultima ratio" einzusetzen, sachgerecht ist. Der Strafrahmen des neuen Abs. 3 orientiert sich an der neuen Systematik der Verwaltungsstrafen im Fremdenrecht. Aus der historischen Entwicklung ist kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass der Begriff "Schlepperei" in der - seit der Stammfassung des Fremdenrechtspakets 2005 inhaltlich unveränderten - Z 4 des § 92 Abs. 1 FrPolG 2005 mit dem FrÄG 2009 insofern einen Bedeutungswandel vollzogen haben soll, als er sich seit damals nur mehr auf die im geltenden § 114 FrPolG 2005 genannten Schleppereitatbestände beziehen soll, also jedenfalls Bereicherungsvorsatz gegeben sein müsse. Vielmehr ist von dem genannten Begriff auch weiterhin der "Grundtatbestand" der Schlepperei, also die bis zum FrÄG 2009 in § 114 Abs. 1 FrPolG 2005 (in der Stammfassung) und in seiner Tatumschreibung inhaltsgleich nunmehr in § 120 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 als Verwaltungsstrafdelikt ausgestaltete Begehung von Schlepperei ohne Bereicherungsvorsatz erfasst. Dass § 120 FrPolG 2005 (anders als § 114 FrPolG 2005) nicht mit "Schlepperei", sondern mit "Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt" überschrieben ist, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil der in Abs. 3 Z 1 umschriebene Tatbestand ("Wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise ... fördert, ...") evident das Grunddelikt der Schlepperei darstellt (vgl. ErläutRV 952 BlgNR
  3. GP 9; ErläutRV 330 BlgNR
  4. GP 5).Mit dem FrÄG 2009 wurde der Grundtatbestand des Paragraph 114, Absatz eins, FrPolG 2005, die ohne Bereicherungsvorsatz begangene Schlepperei, mit Wirksamkeit ab
  5. Jänner 2010 aus der Systematik der Gerichtsstrafen herausgelöst und nunmehr bei diesem Delikt ein Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen (so die ErläutRV 330 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 5). Demnach entfielen die bisherigen Absatz eins und 8 des Paragraph 114, FrPolG 2005 "auf Grund der Schaffung eines verwaltungsstrafrechtlichen Grundtatbestands der Schlepperei im neuen Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005"; der bisherige Absatz 2, wurde zum (auch aktuell noch geltenden) Paragraph 114, Absatz eins, FrPolG 2005 vergleiche die ErläutRV zum FrÄG 2009, aaO. 35). Nach dem (in der Folge unverändert gebliebenen) Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 € bis zu 5.000 €, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert. Die genannten ErläutRV (aaO. 37) halten dazu fest, der neue Absatz 3, bildet in der Ziffer eins, den bisherigen Paragraph 114, Absatz eins, FrPolG 2005 inhaltlich ab. Es wird - so sind die ErläutRV zu verstehen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0097) - ein gerichtlicher Straftatbestand in einen verwaltungsrechtlichen Straftatbestand umgewandelt, was aus dem Blickwinkel des Rechtsgüterschutzes und des Prinzips, Kriminalstrafrecht als "ultima ratio" einzusetzen, sachgerecht ist. Der Strafrahmen des neuen Absatz 3, orientiert sich an der neuen Systematik der Verwaltungsstrafen im Fremdenrecht. Aus der historischen Entwicklung ist kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass der Begriff "Schlepperei" in der - seit der Stammfassung des Fremdenrechtspakets 2005 inhaltlich unveränderten - Ziffer 4, des Paragraph 92, Absatz eins, FrPolG 2005 mit dem FrÄG 2009 insofern einen Bedeutungswandel vollzogen haben soll, als er sich seit damals nur mehr auf die im geltenden Paragraph 114, FrPolG 2005 genannten Schleppereitatbestände beziehen soll, also jedenfalls Bereicherungsvorsatz gegeben sein müsse. Vielmehr ist von dem genannten Begriff auch weiterhin der "Grundtatbestand" der Schlepperei, also die bis zum FrÄG 2009 in Paragraph 114, Absatz eins, FrPolG 2005 (in der Stammfassung) und in seiner Tatumschreibung inhaltsgleich nunmehr in Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 als Verwaltungsstrafdelikt ausgestaltete Begehung von Schlepperei ohne Bereicherungsvorsatz erfasst. Dass Paragraph 120, FrPolG 2005 (anders als Paragraph 114, FrPolG 2005) nicht mit "Schlepperei", sondern mit "Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt" überschrieben ist, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil der in Absatz 3, Ziffer eins, umschriebene Tatbestand ("Wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise ... fördert, ...") evident das Grunddelikt der Schlepperei darstellt vergleiche ErläutRV 952 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 9; ErläutRV 330 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 5). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210115.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.