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{'item': 'Ra 2021/21/0321'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlRa 2021/21/0321 RechtssatzGemäß § 33 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG 2014 dürfen personenbezogene Daten eines Asylwerbers, die zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich sind, an den Herkunftsstaat nur dann übermittelt werden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz - wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Angesichts dessen kommt die Beantragung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft des Herkunftsstaates des Fremden während des Asylverfahrens bis zur Erlassung des erstinstanzlichen antragsabweisenden Bescheides von vornherein nicht in Betracht. Eine solche Datenübermittlung setzt nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012; VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0006). Daraus ist aber noch nicht zu folgern, dass schon vor der Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit der im Rahmen eines Asylverfahrens erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für das BFA jedenfalls die Pflicht besteht, sofort nach der erstinstanzlichen negativen Entscheidung die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu beantragen. Vielmehr besteht in diesem Stadium für das BFA insoweit nur ein Spielraum, den Asylwerber zur Feststellung seiner Identität zu laden, wenn dies sogleich nötig und verhältnismäßig ist (siehe VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012 und VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0006).Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG 2014 dürfen personenbezogene Daten eines Asylwerbers, die zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich sind, an den Herkunftsstaat nur dann übermittelt werden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz - wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Angesichts dessen kommt die Beantragung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft des Herkunftsstaates des Fremden während des Asylverfahrens bis zur Erlassung des erstinstanzlichen antragsabweisenden Bescheides von vornherein nicht in Betracht. Eine solche Datenübermittlung setzt nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012; VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0006). Daraus ist aber noch nicht zu folgern, dass schon vor der Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit der im Rahmen eines Asylverfahrens erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für das BFA jedenfalls die Pflicht besteht, sofort nach der erstinstanzlichen negativen Entscheidung die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu beantragen. Vielmehr besteht in diesem Stadium für das BFA insoweit nur ein Spielraum, den Asylwerber zur Feststellung seiner Identität zu laden, wenn dies sogleich nötig und verhältnismäßig ist (siehe VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012 und VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0006). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210321.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.