RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.07.2022 GeschäftszahlRa 2021/21/0358 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2022/21/0126 E 18.08.2022 RechtssatzEin eindeutiger Fall ist schon im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer des Fremden in Österreich seit dem Jahr 2006 und das Vorliegen einer einzigen strafgerichtlichen Verurteilung, in der im Übrigen eine zum Teil bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde, nicht gegeben. Dazu kommt, dass das VwG zu Recht auch von der Verwirklichung des Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 ausgegangen ist. Um vor diesem Hintergrund gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste eine spezifische Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration (samt familiärer Bindungen) dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung iSd. § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 iVm Art. 8 MRK dringend geboten ist (vgl. VwGH 27.5.2021, Ra 2021/21/0011). Das ist zwar bei Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nicht auszuschließen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085), bedarf aber einer eingehenden Auseinandersetzung mit allen Umständen des Falles (etwa auch eine untergeordnete Tatbeteiligung bei einer einmaligen Straftat) und insbesondere auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer beantragten mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152).Ein eindeutiger Fall ist schon im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer des Fremden in Österreich seit dem Jahr 2006 und das Vorliegen einer einzigen strafgerichtlichen Verurteilung, in der im Übrigen eine zum Teil bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde, nicht gegeben. Dazu kommt, dass das VwG zu Recht auch von der Verwirklichung des Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2018 ausgegangen ist. Um vor diesem Hintergrund gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste eine spezifische Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration (samt familiärer Bindungen) dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung iSd. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Artikel 8, MRK dringend geboten ist vergleiche VwGH 27.5.2021, Ra 2021/21/0011). Das ist zwar bei Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nicht auszuschließen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085), bedarf aber einer eingehenden Auseinandersetzung mit allen Umständen des Falles (etwa auch eine untergeordnete Tatbeteiligung bei einer einmaligen Straftat) und insbesondere auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer beantragten mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210358.L01
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