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{'item': 'Ra 2021/21/0359'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2022 GeschäftszahlRa 2021/21/0359 RechtssatzFür die Maßgeblichkeit der sechswöchigen Frist nach dem zweiten Fall des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO reicht es aus, dass ein Bescheid, mit dem unter einem die Außerlandesbringung des Fremden aus dem Bundesgebiet angeordnet wurde, vor Ablauf der sechswöchigen Frist nach dem ersten Fall der genannten Bestimmung der Dublin III-VO erlassen wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist die Überstellung nämlich iSd. Art. 27 Abs. 3 lit. b der Dublin III-VO "automatisch" ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist es evident, dass unter der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs auch der Durchführungsaufschub während der Rechtsmittelfrist zu verstehen ist. Die Dauer einer zulässigen Haft ist demnach ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (oder der Überprüfung nach Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO) weggefallen ist (vgl. EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16). Dabei sind Haftzeiten, die ein Fremder bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung in Schubhaft verbracht hat, nicht auf die zweite Sechswochenfrist anzurechnen. Sonst könnte in einem Fall, in dem die betroffene Person erst nach mehreren Wochen in Haft den Rechtsbehelf eingelegt oder die Überprüfung beantragt hat, eine mögliche Verkürzung der zweiten in Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO festgelegten Frist um die Tage, die die Person bereits in Haft war, der zuständigen Behörde in der Praxis jegliche Möglichkeit nehmen, die Überstellung durchzuführen, bevor sie die Haft beendet hat, und sie somit daran hindern, von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die betreffende Person zur Abwehr einer erheblichen Fluchtgefahr in Haft zu nehmen, wirksam Gebrauch zu machen (siehe EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16). Die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen zeigt, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, ein solcher Zeitraum könnte erforderlich sein, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen, sodass die Mitgliedstaaten in beiden in Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 genannten Fällen über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen sollen, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen.Für die Maßgeblichkeit der sechswöchigen Frist nach dem zweiten Fall des Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO reicht es aus, dass ein Bescheid, mit dem unter einem die Außerlandesbringung des Fremden aus dem Bundesgebiet angeordnet wurde, vor Ablauf der sechswöchigen Frist nach dem ersten Fall der genannten Bestimmung der Dublin III-VO erlassen wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist die Überstellung nämlich iSd. Artikel 27, Absatz 3, Litera b, der Dublin III-VO "automatisch" ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist es evident, dass unter der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs auch der Durchführungsaufschub während der Rechtsmittelfrist zu verstehen ist. Die Dauer einer zulässigen Haft ist demnach ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (oder der Überprüfung nach Artikel 27, Absatz 3, der Dublin III-VO) weggefallen ist vergleiche EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16). Dabei sind Haftzeiten, die ein Fremder bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung in Schubhaft verbracht hat, nicht auf die zweite Sechswochenfrist anzurechnen. Sonst könnte in einem Fall, in dem die betroffene Person erst nach mehreren Wochen in Haft den Rechtsbehelf eingelegt oder die Überprüfung beantragt hat, eine mögliche Verkürzung der zweiten in Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO festgelegten Frist um die Tage, die die Person bereits in Haft war, der zuständigen Behörde in der Praxis jegliche Möglichkeit nehmen, die Überstellung durchzuführen, bevor sie die Haft beendet hat, und sie somit daran hindern, von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die betreffende Person zur Abwehr einer erheblichen Fluchtgefahr in Haft zu nehmen, wirksam Gebrauch zu machen (siehe EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16). Die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen zeigt, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, ein solcher Zeitraum könnte erforderlich sein, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen, sodass die Mitgliedstaaten in beiden in Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 genannten Fällen über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen sollen, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210359.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.