RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2022 GeschäftszahlRo 2021/22/0001 RechtssatzArt. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG - insofern vergleichbar mit § 11 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 - verfolgt den Zweck, eine unangemessene Inanspruchnahme der öffentlichen Finanzen des aufnehmenden Mitgliedstaates zu vermeiden (vgl. EuGH 15.7.2021, C-535/19; vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission zur Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG vom 2. Juli 2009, KOM
(2009)313). Das ändert aber nichts daran, dass sich die jeweiligen Formulierungen ("alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz" in § 11 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 bzw. "umfassenden Krankenversicherungsschutz" in § 51 Abs. 1 Z 2 und § 53 Abs. 2 Z 2 NAG 2005) deutlich voneinander unterscheiden und die Rechtsprechung des VwGH zu § 11 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 schon aus diesem Grund nicht unbesehen auf die Regelungen betreffend die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen übertragen werden kann. Die Europäische Kommission hat in dieser Mitteilung zum "Krankenversicherungsschutz" die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als geboten erachtet und erläuternd festgehalten, dass Rentner die Anforderungen erfüllen, wenn sie nach dem Recht des Mitgliedstaats, der ihre Rente zahlt, Anspruch auf medizinische Versorgung haben. Zwar ist eine derartige Mitteilung der Europäischen Kommission für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich (vgl. VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0104). Sie kann aber nichtsdestotrotz als Auslegungshilfe herangezogen werden. Auch in den Erläuterungen zur Änderung des § 51 NAG 2005 durch BGBl. I Nr. 122/2009 wird - wenn auch im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Existenzmittel - auf die genannten Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission verwiesen (RV 330 BlgNR 24. GP 50).Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG - insofern vergleichbar mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005 - verfolgt den Zweck, eine unangemessene Inanspruchnahme der öffentlichen Finanzen des aufnehmenden Mitgliedstaates zu vermeiden vergleiche EuGH 15.7.2021, C-535/19; vergleiche Mitteilung der Europäischen Kommission zur Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG vom 2. Juli 2009, KOM
(2009)313). Das ändert aber nichts daran, dass sich die jeweiligen Formulierungen ("alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz" in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005 bzw. "umfassenden Krankenversicherungsschutz" in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005) deutlich voneinander unterscheiden und die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005 schon aus diesem Grund nicht unbesehen auf die Regelungen betreffend die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen übertragen werden kann. Die Europäische Kommission hat in dieser Mitteilung zum "Krankenversicherungsschutz" die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als geboten erachtet und erläuternd festgehalten, dass Rentner die Anforderungen erfüllen, wenn sie nach dem Recht des Mitgliedstaats, der ihre Rente zahlt, Anspruch auf medizinische Versorgung haben. Zwar ist eine derartige Mitteilung der Europäischen Kommission für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich vergleiche VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0104). Sie kann aber nichtsdestotrotz als Auslegungshilfe herangezogen werden. Auch in den Erläuterungen zur Änderung des Paragraph 51, NAG 2005 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wird - wenn auch im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Existenzmittel - auf die genannten Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission verwiesen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220001.J03