RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2022 GeschäftszahlRo 2021/22/0001 RechtssatzDie Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom
- April 2004 gilt für alle Rechtsvorschriften, die näher aufgeführte Zweige der sozialen Sicherheit (darunter Leistungen bei Krankheit) betreffen. Nach ihrem Art. 11 Abs. 1 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Das VwG legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Fremde nach deutschem Recht in Rente sei, ihm dadurch - über eine private Krankenversicherung - in seinem Herkunftsland voller Krankenversicherungsschutz nach Maßgabe der gesetzlichen Krankenversicherung zukomme und er seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland habe. Der Fremde unterliegt somit (als wirtschaftlich nicht aktive Person) gemäß der Kollisionsnorm des Art. 11 Abs. 3 lit. e der Verordnung hinsichtlich des Bezugs von Leistungen im Krankheitsfall den Rechtsvorschriften Deutschlands als seinem Wohnsitzstaat (vgl. EuGH 15.7.2021, C-535/19). Wenn sich aber aus Art. 11 der Verordnung ergibt, dass der Fremde hinsichtlich der Leistungen im Krankheitsfall zwingend den Vorschriften des Wohnsitzstaates (konkret Deutschland) unterliegt, dann kann Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG (siehe zur Verschränkung dieser beiden Regelungen - (vgl. 15.7.2021, EuGH C-535/19) und damit auch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit einem Nachweis einer den sozialrechtlichen Vorgaben des Wohnsitzstaates genügenden Krankenversicherung kein umfassender Krankenversicherungsschutz im Sinn der genannten Bestimmung nachgewiesen wird.Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vom
- April 2004 gilt für alle Rechtsvorschriften, die näher aufgeführte Zweige der sozialen Sicherheit (darunter Leistungen bei Krankheit) betreffen. Nach ihrem Artikel 11, Absatz eins, unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Das VwG legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Fremde nach deutschem Recht in Rente sei, ihm dadurch - über eine private Krankenversicherung - in seinem Herkunftsland voller Krankenversicherungsschutz nach Maßgabe der gesetzlichen Krankenversicherung zukomme und er seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland habe. Der Fremde unterliegt somit (als wirtschaftlich nicht aktive Person) gemäß der Kollisionsnorm des Artikel 11, Absatz 3, Litera e, der Verordnung hinsichtlich des Bezugs von Leistungen im Krankheitsfall den Rechtsvorschriften Deutschlands als seinem Wohnsitzstaat vergleiche EuGH 15.7.2021, C-535/19). Wenn sich aber aus Artikel 11, der Verordnung ergibt, dass der Fremde hinsichtlich der Leistungen im Krankheitsfall zwingend den Vorschriften des Wohnsitzstaates (konkret Deutschland) unterliegt, dann kann Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38/EG (siehe zur Verschränkung dieser beiden Regelungen - vergleiche 15.7.2021, EuGH C-535/19) und damit auch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit einem Nachweis einer den sozialrechtlichen Vorgaben des Wohnsitzstaates genügenden Krankenversicherung kein umfassender Krankenversicherungsschutz im Sinn der genannten Bestimmung nachgewiesen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220001.J04
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