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{'item': 'Ro 2021/22/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2021 GeschäftszahlRo 2021/22/0006 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2021/22/0007 Ro 2021/22/0008 Ro 2021/22/0009 Ro 2021/22/0010 Ro 2021/22/0011 RechtssatzDem angefochtenen Erkenntnis scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, dass der Bescheid des BFA mit dem dem zusammenführenden Sohn bzw. Bruder der Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, bereits rechtswirksam zugestellt worden ist. Davon ausgehend errechnete das VwG angesichts einer vierwöchigen Beschwerdefrist den Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides. Die Anträge der Fremden auf Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 erachtete es daher als nicht innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zusammenführenden - gerechnet ab Rechtskraft des "Zuerkennungsbescheides" - gestellt. Eine Versäumung der als maßgeblich erachteten Frist ist weder anhand der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses noch anhand der vorgelegten Verfahrensakten nachvollziehbar. Es fehlen Feststellungen zu einem behaupteten Zustellmangel und einer allfälligen Heilung des Zustellmangels; diesbezügliche Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen wären jedoch zur Begründung der vom VwG angenommenen Fristversäumnis unverzichtbar gewesen. Das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen führt somit dazu, dass den vom VwG zur Versäumung der in Rede stehenden Frist angestellten Überlegungen die Grundlage entzogen ist und sich die betreffende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses als nicht tragfähig erweist. Dem Umstand, dass schon die den verwaltungsgerichtlichen Überlegungen zugrunde gelegte Fristversäumnis nicht ersichtlich ist, kommt insoweit (unmittelbare) Bedeutung zu, als das VwG die Abweisung des Antrags der (Mutter der 5 Fremden sowie des Zusammenführenden, bei dem es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd. Richtlinie 2003/86/EG gehandelt hatte) bestätigte und deren im Lichte des Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG und des dazu ergangenen Urteils des EuGH vom

  1. April 2018, A und S, C-550/16, näher zu prüfenden Anspruch auf Familienzusammenführung mit Hinweis auf eine Fristversäumnis verneinte. Daraus ergeben sich auch (mittelbare) Auswirkungen auf das Verfahren der 5 Fremden, obgleich vorweg klarzustellen ist, dass die 5 Geschwister des Zusammenführenden unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung sowie unabhängig von ihrem Alter bzw. dem Alter des Zusammenführenden nicht nur nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 nicht als Familienangehörige zu qualifizieren sind, sondern - anders als die Mutter - auch (von vornherein) nicht zu dem in Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personenkreis zählen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Geschwister käme aber dann in Betracht, wenn dies durch Art. 8 MRK geboten wäre (zur Abkoppelung des Begriffs des Familienangehörigen von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses siehe VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Eine im Lichte von Art. 8 MRK vorzunehmende Prüfung der Anträge der Geschwister des Zusammenführenden hätte aber für den Fall der positiven Erledigung des Antrags seiner Mutter - eine stichhaltige Begründung für dessen Abweisung ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen - nicht nur im Hinblick auf die Bindungen der 5 Geschwister zu deren zusammenführendem Bruder, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zur Mutter zu erfolgen. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung, und zwar insbesondere sofern die Anträge der minderjährigen Geschwister betroffen sind, ist auch die konkret zu erwartende Lebenssituation der 5 Geschwister im Heimatland bei einem Wegzug ihrer Mutter zu berücksichtigen. Im Fall der Erteilung des von der Mutter beantragten Titels wären daher betreffend das Verfahren der 5 Kinder zur Erhebung und Feststellung der für eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 MRK relevanten Sachverhaltselemente auch weitere amtswegige Ermittlungsschritte, in der vorliegenden Konstellation ua im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, vom VwG durchzuführen (gewesen).Dem angefochtenen Erkenntnis scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, dass der Bescheid des BFA mit dem dem zusammenführenden Sohn bzw. Bruder der Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, bereits rechtswirksam zugestellt worden ist. Davon ausgehend errechnete das VwG angesichts einer vierwöchigen Beschwerdefrist den Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides. Die Anträge der Fremden auf Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 erachtete es daher als nicht innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zusammenführenden - gerechnet ab Rechtskraft des "Zuerkennungsbescheides" - gestellt. Eine Versäumung der als maßgeblich erachteten Frist ist weder anhand der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses noch anhand der vorgelegten Verfahrensakten nachvollziehbar. Es fehlen Feststellungen zu einem behaupteten Zustellmangel und einer allfälligen Heilung des Zustellmangels; diesbezügliche Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen wären jedoch zur Begründung der vom VwG angenommenen Fristversäumnis unverzichtbar gewesen. Das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen führt somit dazu, dass den vom VwG zur Versäumung der in Rede stehenden Frist angestellten Überlegungen die Grundlage entzogen ist und sich die betreffende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses als nicht tragfähig erweist. Dem Umstand, dass schon die den verwaltungsgerichtlichen Überlegungen zugrunde gelegte Fristversäumnis nicht ersichtlich ist, kommt insoweit (unmittelbare) Bedeutung zu, als das VwG die Abweisung des Antrags der (Mutter der 5 Fremden sowie des Zusammenführenden, bei dem es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd. Richtlinie 2003/86/EG gehandelt hatte) bestätigte und deren im Lichte des Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG und des dazu ergangenen Urteils des EuGH vom
  2. April 2018, A und S, C-550/16, näher zu prüfenden Anspruch auf Familienzusammenführung mit Hinweis auf eine Fristversäumnis verneinte. Daraus ergeben sich auch (mittelbare) Auswirkungen auf das Verfahren der 5 Fremden, obgleich vorweg klarzustellen ist, dass die 5 Geschwister des Zusammenführenden unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung sowie unabhängig von ihrem Alter bzw. dem Alter des Zusammenführenden nicht nur nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 nicht als Familienangehörige zu qualifizieren sind, sondern - anders als die Mutter - auch (von vornherein) nicht zu dem in Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personenkreis zählen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Geschwister käme aber dann in Betracht, wenn dies durch Artikel 8, MRK geboten wäre (zur Abkoppelung des Begriffs des Familienangehörigen von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses siehe VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Eine im Lichte von Artikel 8, MRK vorzunehmende Prüfung der Anträge der Geschwister des Zusammenführenden hätte aber für den Fall der positiven Erledigung des Antrags seiner Mutter - eine stichhaltige Begründung für dessen Abweisung ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen - nicht nur im Hinblick auf die Bindungen der 5 Geschwister zu deren zusammenführendem Bruder, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zur Mutter zu erfolgen. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung, und zwar insbesondere sofern die Anträge der minderjährigen Geschwister betroffen sind, ist auch die konkret zu erwartende Lebenssituation der 5 Geschwister im Heimatland bei einem Wegzug ihrer Mutter zu berücksichtigen. Im Fall der Erteilung des von der Mutter beantragten Titels wären daher betreffend das Verfahren der 5 Kinder zur Erhebung und Feststellung der für eine Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, MRK relevanten Sachverhaltselemente auch weitere amtswegige Ermittlungsschritte, in der vorliegenden Konstellation ua im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, vom VwG durchzuführen (gewesen). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2021220006.J03

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