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{'item': 'Ro 2021/22/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.07.2022 GeschäftszahlRo 2021/22/0013 RechtssatzDie jeweiligen Formulierungen ("alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz"

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG 2005 bzw. "umfassenden Krankenversicherungsschutz"

Art. 7Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG) unterscheiden sich deutlich voneinander. Die Rechtsprechung des Vw

GH zu § 11 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 kann schon aus diesem Grund nicht unbesehen auf die Regelungen betreffend die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen übertragen werden (vgl. VwGH 21.6.2022, Ro 2021/22/0001; siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. September 2021

der Rechtssache VI gegen Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs, C-247/20). Die Europäische Kommission hat zudem

ihrer Mitteilung zur Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG vom 2. Juli 2009, KOM

(2009)313 endgültig, unter Pkt. 2.3.2. "Krankenversicherungsschutz", die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als geboten erachtet (vgl. VwGH 21.6.2022, Ro 2021/22/0001). Ferner besteht kein Zweifel daran, dass der vom Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat abgeschlossene Krankenversicherungsschutz rechtens jedenfalls nicht deshalb als unzureichend erachtet werden kann, weil dieser Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung jenes Mitgliedstaates nicht vollumfänglich entspricht, über dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger verfügt.Die jeweiligen Formulierungen ("alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz"

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005 bzw. "umfassenden Krankenversicherungsschutz"

Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38/EG) unterscheiden sich deutlich voneinander. Die Rechtsprechung des Vw

GH zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005 kann schon aus diesem Grund nicht unbesehen auf die Regelungen betreffend die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen übertragen werden vergleiche VwGH 21.6.2022, Ro 2021/22/0001; siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. September 2021

der Rechtssache römisch sechs gegen Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs, C-247/20). Die Europäische Kommission hat zudem

ihrer Mitteilung zur Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG vom 2. Juli 2009, KOM

(2009)313 endgültig, unter Pkt. 2.3.2. "Krankenversicherungsschutz", die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als geboten erachtet vergleiche VwGH 21.6.2022, Ro 2021/22/0001). Ferner besteht kein Zweifel daran, dass der vom Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat abgeschlossene Krankenversicherungsschutz rechtens jedenfalls nicht deshalb als unzureichend erachtet werden kann, weil dieser Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung jenes Mitgliedstaates nicht vollumfänglich entspricht, über dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger verfügt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220013.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.