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{'item': 'Ro 2021/22/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.08.2023 GeschäftszahlRo 2021/22/0014 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2021/22/0015 RechtssatzDass das Ziel, die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt zu verhindern, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, hat der EuGH in seiner Rechtsprechung zur Rechtfertigung von "neuen Beschränkungen" vor dem Hintergrund des ARB 1/80 bereits wiederholt anerkannt (EuGH 7.11.2013, Demir, C-225/12; EuGH 3.10.2019, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-70/18). Damit dient die in § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 im Hinblick auf die geforderte Aktualität des vorzulegenden Lichtbildes normierte Anforderung jedenfalls einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses. Die Anforderung ist zur Erreichung des verfolgten Ziels auch geeignet und erforderlich und daher verhältnismäßig. Um die Erkennbarkeit des Inhabers des auszustellenden Aufenthaltstitels für den gesamten Zeitraum der Geltung des Aufenthaltstitels zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass das Lichtbild im Entscheidungszeitpunkt und damit auch im Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels hinreichend aktuell ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein im Entscheidungszeitpunkt maximal sechs Monate altes Lichtbild dafür nicht geeignet wäre. Angesichts der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, für den Fall der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Vorlage eines solchen Lichtbildes, eine diesbezügliche "Mängelheilung" nach § 19 Abs. 8 NAG 2005 zu beantragen, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Bestimmung über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (EuGH 10.7.2014, Dogan, C-138/13).Dass das Ziel, die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt zu verhindern, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, hat der EuGH in seiner Rechtsprechung zur Rechtfertigung von "neuen Beschränkungen" vor dem Hintergrund des ARB 1/80 bereits wiederholt anerkannt (EuGH 7.11.2013, Demir, C-225/12; EuGH 3.10.2019, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-70/18). Damit dient die in Paragraph 2 a, Absatz 2, NAGDV 2005 im Hinblick auf die geforderte Aktualität des vorzulegenden Lichtbildes normierte Anforderung jedenfalls einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses. Die Anforderung ist zur Erreichung des verfolgten Ziels auch geeignet und erforderlich und daher verhältnismäßig. Um die Erkennbarkeit des Inhabers des auszustellenden Aufenthaltstitels für den gesamten Zeitraum der Geltung des Aufenthaltstitels zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass das Lichtbild im Entscheidungszeitpunkt und damit auch im Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels hinreichend aktuell ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein im Entscheidungszeitpunkt maximal sechs Monate altes Lichtbild dafür nicht geeignet wäre. Angesichts der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, für den Fall der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Vorlage eines solchen Lichtbildes, eine diesbezügliche "Mängelheilung" nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG 2005 zu beantragen, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Bestimmung über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (EuGH 10.7.2014, Dogan, C-138/13). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2021220014.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.