RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2021 GeschäftszahlRa 2021/22/0088 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2020/22/0116 E
- Jänner 2021 RS 1 StammrechtssatzFür den nachzuweisenden Studienerfolg kommt es ausschließlich auf jene Prüfungen an, die im betreffenden - vom
- Oktober bis zum
- September des nachfolgenden Jahres dauernden - Studienjahr absolviert wurden; für eine Ausweitung über diesen Zeitraum hinaus besteht kein Raum. Ein Studienerfolgsnachweis war nach der Bestimmung des § 75 Abs. 6 UniversitätsG 2002, auf den in § 8 Z 7 lit. b NAGDV 2005 ausdrücklich verwiesen wurde, nur über Prüfungen (im Umfang von zumindest 16 ECTS-Punkten bzw. 8 Semesterstunden), die der ausländische Studierende "im vorausgegangenen Studienjahr (...) abgelegt hat", auszustellen. Folglich kam es im Rahmen des § 64 Abs. 3 NAG 2005 auf das Ablegen einer Prüfung im betreffenden Studienjahr (§ 52 UniversitätsG 2002) und nicht auf die Zuordnung einer allenfalls auch erst nach Ablauf des Studienjahrs abgelegten Prüfung zu einem vorausgehenden Studienjahr an (vgl. VwGH 7.5.2018, Ra 2018/22/0040). Diese zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2018, der Änderung der NAGDV, BGBl. II Nr. 229/2018, sowie der Änderung des UniversitätsG 2002, BGBl. I Nr. 129/2017, ergangene Rechtsprechung ist auf die - inhaltlich insoweit vergleichbare - aktuelle Rechtslage (vgl. nunmehr § 64 Abs. 2 NAG 2005, § 8 Z 8 lit. b NAGDV 2005 bzw. § 74 Abs. 6 UniversitätsG 2002) übertragbar.Für den nachzuweisenden Studienerfolg kommt es ausschließlich auf jene Prüfungen an, die im betreffenden - vom
- Oktober bis zum
- September des nachfolgenden Jahres dauernden - Studienjahr absolviert wurden; für eine Ausweitung über diesen Zeitraum hinaus besteht kein Raum. Ein Studienerfolgsnachweis war nach der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 6, UniversitätsG 2002, auf den in Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAGDV 2005 ausdrücklich verwiesen wurde, nur über Prüfungen (im Umfang von zumindest 16 ECTS-Punkten bzw. 8 Semesterstunden), die der ausländische Studierende "im vorausgegangenen Studienjahr (...) abgelegt hat", auszustellen. Folglich kam es im Rahmen des Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 auf das Ablegen einer Prüfung im betreffenden Studienjahr (Paragraph 52, UniversitätsG 2002) und nicht auf die Zuordnung einer allenfalls auch erst nach Ablauf des Studienjahrs abgelegten Prüfung zu einem vorausgehenden Studienjahr an vergleiche VwGH 7.5.2018, Ra 2018/22/0040). Diese zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2018, der Änderung der NAGDV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, sowie der Änderung des UniversitätsG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, ergangene Rechtsprechung ist auf die - inhaltlich insoweit vergleichbare - aktuelle Rechtslage vergleiche nunmehr Paragraph 64, Absatz 2, NAG 2005, Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, NAGDV 2005 bzw. Paragraph 74, Absatz 6, UniversitätsG 2002) übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220088.L01
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