RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.07.2021 GeschäftszahlRa 2021/22/0095 Rechtssatz§ 29 Abs. 5 VwGVG 2014 eröffnet - außer bei einem Verzicht der Parteien auf eine Revision beim VwGH und auf eine Beschwerde beim VfGH - nur für den Fall, dass nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung eine (vollständige) Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird, die Möglichkeit, das Erkenntnis in gekürzter Form auszufertigen (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0269). Davon hätte das VwG im Hinblick auf den offenbar irrtümlich außer Acht gelassenen Antrag auf Ausfertigung nicht Gebrauch machen dürfen. Die dem Revisionswerber dennoch zugestellte gekürzte Ausfertigung ist mit Revision bekämpfbar (vgl. VwGH 16.4.2020, Ra 2019/22/0035). Die gekürzte Ausfertigung enthält zwar - ebenso wie das mündlich verkündete Erkenntnis bzw. dessen niederschriftliche Beurkundung - eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe. Damit wird die gekürzte Ausfertigung aber für sich betrachtet den einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gerecht. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH ist nicht möglich (siehe VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0269; 16.4.2020, Ra 2019/22/0035). Die Revision zeigt somit einen relevanten Verfahrensmangel auf, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014 eröffnet - außer bei einem Verzicht der Parteien auf eine Revision beim VwGH und auf eine Beschwerde beim VfGH - nur für den Fall, dass nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung eine (vollständige) Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird, die Möglichkeit, das Erkenntnis in gekürzter Form auszufertigen (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0269). Davon hätte das VwG im Hinblick auf den offenbar irrtümlich außer Acht gelassenen Antrag auf Ausfertigung nicht Gebrauch machen dürfen. Die dem Revisionswerber dennoch zugestellte gekürzte Ausfertigung ist mit Revision bekämpfbar vergleiche VwGH 16.4.2020, Ra 2019/22/0035). Die gekürzte Ausfertigung enthält zwar - ebenso wie das mündlich verkündete Erkenntnis bzw. dessen niederschriftliche Beurkundung - eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe. Damit wird die gekürzte Ausfertigung aber für sich betrachtet den einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gerecht. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH ist nicht möglich (siehe VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0269; 16.4.2020, Ra 2019/22/0035). Die Revision zeigt somit einen relevanten Verfahrensmangel auf, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220095.L01
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