RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2022 GeschäftszahlRa 2021/22/0124 RechtssatzNach Ansicht des VwGH bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, allfällige Bestätigungen des Dissertationsbetreuers über den Studienfortschritt bei der Beurteilung des Studienerfolgs miteinzubeziehen. Zwar hat der VwGH im Erkenntnis v.
- Mai 2021, Ra 2020/22/0159, ausgesprochen, dass den dort beigebrachten Schreiben des Dissertationsbetreuers bezogen auf das dort gegenständliche Doktoratsstudium die Bescheinigung eines Studienerfolgs im Sinn eines Studienfortschritts nicht zu entnehmen gewesen ist. Aus dieser fallbezogenen Beurteilung lässt sich umgekehrt aber nicht der Schluss ziehen, dass der Bestätigung eines Dissertationsbetreuers für die Beurteilung des Studienerfolgs in einem Doktoratsstudium schon dem Grunde nach keine Bedeutung zukommen kann. Im Erkenntnis VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044, hat der VwGH vielmehr anerkannt, dass das Vorbringen einer Studierenden betreffend ihren Studienfortschritt im Zusammenhang mit (dort) ihrer Bachelorarbeit ungeachtet der Nichterfüllung der erforderlichen 16 ECTS-Punkte für die nach Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 im Einzelfall vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung sein kann. Der Nachweis des Studienerfolgs ist hinsichtlich der Erbringung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit (was gerade in einem Doktoratsstudium zum Tragen kommt) eben nicht in jedem Fall in gleicher Weise wie bei einem Bachelorstudium zu erbringen.Nach Ansicht des VwGH bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, allfällige Bestätigungen des Dissertationsbetreuers über den Studienfortschritt bei der Beurteilung des Studienerfolgs miteinzubeziehen. Zwar hat der VwGH im Erkenntnis v.
- Mai 2021, Ra 2020/22/0159, ausgesprochen, dass den dort beigebrachten Schreiben des Dissertationsbetreuers bezogen auf das dort gegenständliche Doktoratsstudium die Bescheinigung eines Studienerfolgs im Sinn eines Studienfortschritts nicht zu entnehmen gewesen ist. Aus dieser fallbezogenen Beurteilung lässt sich umgekehrt aber nicht der Schluss ziehen, dass der Bestätigung eines Dissertationsbetreuers für die Beurteilung des Studienerfolgs in einem Doktoratsstudium schon dem Grunde nach keine Bedeutung zukommen kann. Im Erkenntnis VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0044, hat der VwGH vielmehr anerkannt, dass das Vorbringen einer Studierenden betreffend ihren Studienfortschritt im Zusammenhang mit (dort) ihrer Bachelorarbeit ungeachtet der Nichterfüllung der erforderlichen 16 ECTS-Punkte für die nach Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/801 im Einzelfall vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung sein kann. Der Nachweis des Studienerfolgs ist hinsichtlich der Erbringung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit (was gerade in einem Doktoratsstudium zum Tragen kommt) eben nicht in jedem Fall in gleicher Weise wie bei einem Bachelorstudium zu erbringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220124.L05