RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2021 GeschäftszahlRa 2021/22/0139 RechtssatzDer Zusammenführende hat rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender", über den im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0020) noch nicht entschieden worden ist. Da der Zusammenführende somit jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt noch über das zuletzt eingeräumte Aufenthaltsrecht verfügte, wäre der Fremden - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 NAG 2005 - eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" zu erteilen gewesen. Daran vermag der Umstand, dass der Zusammenführende in weiterer Folge einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 stellte (vgl. zur Zulässigkeit der Verbindung eines Verlängerungsantrags mit einem Zweckänderungsantrag § 24 Abs. 4 NAG 2005), nichts zu ändern. Bei einem mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag handelt es sich um einen einheitlichen Antrag (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203). Da über diesen (einheitlichen) Antrag des Zusammenführenden zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch keine Entscheidung vorlag, verfügte der Zusammenführende ungeachtet des Zweckänderungsantrages nach wie vor über die durch die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eingeräumte Rechtsposition. Dass der Zusammenführende für die Zukunft primär einen anderen Aufenthaltstitel anstrebt, ist im vorliegenden Zusammenhang somit nicht entscheidungserheblich.Der Zusammenführende hat rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender", über den im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG vergleiche zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0020) noch nicht entschieden worden ist. Da der Zusammenführende somit jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt noch über das zuletzt eingeräumte Aufenthaltsrecht verfügte, wäre der Fremden - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, NAG 2005 - eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" zu erteilen gewesen. Daran vermag der Umstand, dass der Zusammenführende in weiterer Folge einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 stellte vergleiche zur Zulässigkeit der Verbindung eines Verlängerungsantrags mit einem Zweckänderungsantrag Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005), nichts zu ändern. Bei einem mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag handelt es sich um einen einheitlichen Antrag vergleiche VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203). Da über diesen (einheitlichen) Antrag des Zusammenführenden zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch keine Entscheidung vorlag, verfügte der Zusammenführende ungeachtet des Zweckänderungsantrages nach wie vor über die durch die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eingeräumte Rechtsposition. Dass der Zusammenführende für die Zukunft primär einen anderen Aufenthaltstitel anstrebt, ist im vorliegenden Zusammenhang somit nicht entscheidungserheblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220139.L03
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