RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2021 GeschäftszahlRa 2021/22/0165 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/22/0166 RechtssatzEs besteht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 NAG 2005 auf den Fall der Abweisung eines Verlängerungsantrages wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auszuweiten (vgl. VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169; 19.2.2014, 2013/22/0177). Es besteht für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 3 NAG 2005 deshalb keine Notwendigkeit, weil gemäß § 44b iVm. § 43 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 NAG 2005 (idF. BGBl. I Nr. 29/2009) ein Antrag auf Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels gestellt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK geboten ist (vgl. VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169). Diese Überlegungen sind auch auf die seit Inkrafttreten des FNG 2014 geltende Rechtslage übertragbar, weil es den revisionswerbenden Parteien nunmehr offensteht, einen Antrag zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK gemäß dem (den Vorgängerbestimmungen der §§ 44b iVm. 43 Abs. 2 bzw. 44 Abs. 3 NAG 2005 idF. BGBl. I Nr. 29/2009 nachgebildeten) § 55 AsylG 2005 zu stellen (vgl. zur Herauslösung der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen aus dem NAG 2005 und zur Überführung in das
- Hauptstück des AsylG 2005 RV 1803 BlgNR
- GP 43 ff). Der VwGH sieht daher weiterhin keine Notwendigkeit, bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Abwägung nach Art. 8 MRK vorzunehmen.Es besteht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, die Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 auf den Fall der Abweisung eines Verlängerungsantrages wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auszuweiten vergleiche VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169; 19.2.2014, 2013/22/0177). Es besteht für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 deshalb keine Notwendigkeit, weil gemäß Paragraph 44 b, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, sowie Paragraph 44, Absatz 3, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) ein Antrag auf Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels gestellt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, MRK geboten ist vergleiche VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169). Diese Überlegungen sind auch auf die seit Inkrafttreten des FNG 2014 geltende Rechtslage übertragbar, weil es den revisionswerbenden Parteien nunmehr offensteht, einen Antrag zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, MRK gemäß dem (den Vorgängerbestimmungen der Paragraphen 44 b, in Verbindung mit 43 Absatz 2, bzw. 44 Absatz 3, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, nachgebildeten) Paragraph 55, AsylG 2005 zu stellen vergleiche zur Herauslösung der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen aus dem NAG 2005 und zur Überführung in das
- Hauptstück des AsylG 2005 Regierungsvorlage 1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 43 ff). Der VwGH sieht daher weiterhin keine Notwendigkeit, bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Abwägung nach Artikel 8, MRK vorzunehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220165.L02