RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2022 GeschäftszahlRa 2021/22/0228 RechtssatzDer Fremde hat im verfahren betreffend Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 und Rückkehrentscheidung den Heilungsantrag auch auf § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 gestützt. Für die somit gebotene Prüfung dieses Heilungstatbestandes hätte das VwG eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 vornehmen müssen (vgl. dazu, dass die nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 - gleichermaßen wie die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - gebotene Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmen ist, VwGH 28.6.2022, Ra 2020/21/0261; 26.1.2017, Ra 2016/21/0168f). Das VwG hat auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keine Interessenabwägung vorgenommen. Vielmehr hat es lediglich geprüft, ob seit Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (was nicht mit einer Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 gleichzusetzen ist). Im Hinblick auf die somit zu Unrecht unterbliebene Interessenabwägung kann dahingestellt bleiben, ob das VwG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005 zutreffender Weise verneint hat (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Die - auf einer falschen Rechtsansicht beruhende - Begründung des VwG für die Abweisung des Antrags des Fremden nach § 4 Abs. 1 AsylGDV 2005 erweist sich als unzureichend. Somit konnten aber auch die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie die daran anknüpfende Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) keinen Bestand haben.Der Fremde hat im verfahren betreffend Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Rückkehrentscheidung den Heilungsantrag auch auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 gestützt. Für die somit gebotene Prüfung dieses Heilungstatbestandes hätte das VwG eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 vornehmen müssen vergleiche dazu, dass die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 - gleichermaßen wie die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - gebotene Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmen ist, VwGH 28.6.2022, Ra 2020/21/0261; 26.1.2017, Ra 2016/21/0168f). Das VwG hat auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keine Interessenabwägung vorgenommen. Vielmehr hat es lediglich geprüft, ob seit Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (was nicht mit einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 gleichzusetzen ist). Im Hinblick auf die somit zu Unrecht unterbliebene Interessenabwägung kann dahingestellt bleiben, ob das VwG das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005 zutreffender Weise verneint hat vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Die - auf einer falschen Rechtsansicht beruhende - Begründung des VwG für die Abweisung des Antrags des Fremden nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylGDV 2005 erweist sich als unzureichend. Somit konnten aber auch die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 sowie die daran anknüpfende Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) keinen Bestand haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220228.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.