RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlRa 2022/01/0002 RechtssatzDie Bestimmung des § 10 SPG RichtlinienV 1993 ist im Hinblick auf § 31 Abs. 1 SPG 1991 gesetzeskonform einschränkend dahin zu interpretieren, dass Regelungsgegenstand nur jene Dokumentationsmittel bzw. -maßnahmen sind, die sich entweder per se als "Einschreiten" (gegenüber einem "Betroffenen") oder zumindest als - ebenfalls außenwirksame - Modalität eines "Einschreitens" (bei der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bei Inanspruchnahme von Freiwilligkeit) darstellen. Nur in Bezug auf derartige Dokumentationsmaßnahmen sind entsprechende Richtlinienbestimmungen auch "zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen" erforderlich und sohin nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlage des § 31 Abs. 1 SPG 1991 gedeckt (vgl. zur Beurteilung durch den VwGH, ob eine in der SPG RichtlinienV 1993 getroffene Normierung durch die Verordnungsermächtigung in § 31 Abs. 1 SPG 1991 gedeckt ist, VwGH 30.5.2001, 95/12/0338). Diese Voraussetzungen erfüllt insbesondere der in § 13a Abs. 3 SPG 1991 vorgesehene "offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten" (etwa von sog. "body worn cameras"; vgl. die Materialien zu BGBl. I Nr. 5/2016, ErläutRV 763 BlgNR
- GP 12), bei dem die Dokumentation von Akten der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar während der betreffenden Amtshandlung erfolgt, zumal ein derartiger Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu Dokumentationszwecken auch als Auslöser von Konflikten mit den von der Amtshandlung "Betroffenen" (vgl. den dritten und letzten Satz leg. cit.) und den Einsatzkräften in Betracht kommt. Soweit die Sicherheitsorgane im Zuge ihres Einschreitens diese und vergleichbare "außenwirksame" Dokumentationsmittel bzw. -maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 SPG RichtlinienV 1993 verwenden, steht den "Betroffenen" das Recht zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 SPG 1991 offen; nur soweit die Dokumentation von Maßnahmen durch derartige Mittel erfolgt, ist die in § 10 Abs. 1 erster Satz SPG RichtlinienV 1993 normierte Verpflichtung der Sicherheitsorgane im Wege einer Richtlinienbeschwerde überprüfbar.Die Bestimmung des Paragraph 10, SPG RichtlinienV 1993 ist im Hinblick auf Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991 gesetzeskonform einschränkend dahin zu interpretieren, dass Regelungsgegenstand nur jene Dokumentationsmittel bzw. -maßnahmen sind, die sich entweder per se als "Einschreiten" (gegenüber einem "Betroffenen") oder zumindest als - ebenfalls außenwirksame - Modalität eines "Einschreitens" (bei der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bei Inanspruchnahme von Freiwilligkeit) darstellen. Nur in Bezug auf derartige Dokumentationsmaßnahmen sind entsprechende Richtlinienbestimmungen auch "zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen" erforderlich und sohin nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlage des Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991 gedeckt vergleiche zur Beurteilung durch den VwGH, ob eine in der SPG RichtlinienV 1993 getroffene Normierung durch die Verordnungsermächtigung in Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991 gedeckt ist, VwGH 30.5.2001, 95/12/0338). Diese Voraussetzungen erfüllt insbesondere der in Paragraph 13 a, Absatz 3, SPG 1991 vorgesehene "offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten" (etwa von sog. "body worn cameras"; vergleiche die Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, ErläutRV 763 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 12), bei dem die Dokumentation von Akten der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar während der betreffenden Amtshandlung erfolgt, zumal ein derartiger Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu Dokumentationszwecken auch als Auslöser von Konflikten mit den von der Amtshandlung "Betroffenen" vergleiche den dritten und letzten Satz leg. cit.) und den Einsatzkräften in Betracht kommt. Soweit die Sicherheitsorgane im Zuge ihres Einschreitens diese und vergleichbare "außenwirksame" Dokumentationsmittel bzw. -maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz eins, SPG RichtlinienV 1993 verwenden, steht den "Betroffenen" das Recht zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde gemäß Paragraph 89, SPG 1991 offen; nur soweit die Dokumentation von Maßnahmen durch derartige Mittel erfolgt, ist die in Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz SPG RichtlinienV 1993 normierte Verpflichtung der Sicherheitsorgane im Wege einer Richtlinienbeschwerde überprüfbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L16