RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2023 GeschäftszahlRa 2022/01/0002 RechtssatzZum Zwecke der Nachvollziehbarkeit - meist nachträglich - gesetzte Dokumentationshandlungen rein "internen" Charakters ("Aufzeichnungen", "Protokolle", "Meldungen", "Tagesberichte" etc.) stellen kein "Einschreiten" im Sinne des § 31 Abs. 1 SPG 1991 dar, von dem eine Person betroffen sein kann, weil es sich dabei nicht um ein unmittelbar ihr gegenüber gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln handelt; derartige Dokumentationsmaßnahmen dienen auch nicht dem Zweck des § 31 Abs. 1 SPG 1991, Konflikte zwischen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und "Betroffenen" zu mindern (vgl. VwGH 16.6.1999, 98/01/0477). Ihr Zweck liegt allein darin, die "spätere" Nachvollziehbarkeit der für ein konkretes Einschreiten (im Wege der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der Inanspruchnahme von Freiwilligkeit) ausschlaggebenden Umstände zu gewährleisten; sie kennen aber keinen "Betroffenen" (vgl. demgegenüber etwa zur "Betroffenheit" infolge von Voreingenommenheit im Sinne des § 5 Abs. 1 SPG RichtlinienV 1993 VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0401 sowie in Bezug auf eine Weigerung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Bekanntgabe der Dienstnummer gemäß § 9 SPG RichtlinienV 1993 VwGH 20.5.2020, Ra 2018/01/0369, und VwGH 13.9.2021, Ro 2021/01/0008; vgl. weiters VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103, zur Durchsuchung eines Festgenommenen nach § 40 Abs. 1 SPG 1991 iVm § 5 Abs. 3 SPG RichtlinienV 1993). Dokumentationsmittel und -maßnahmen dieser Art haben in der Bestimmung des § 31 Abs. 1 SPG 1991 demnach keine gesetzliche Grundlage; sie unterliegen daher auch nicht der Überprüfbarkeit im Rahmen einer Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG 1991.Zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit - meist nachträglich - gesetzte Dokumentationshandlungen rein "internen" Charakters ("Aufzeichnungen", "Protokolle", "Meldungen", "Tagesberichte" etc.) stellen kein "Einschreiten" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991 dar, von dem eine Person betroffen sein kann, weil es sich dabei nicht um ein unmittelbar ihr gegenüber gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln handelt; derartige Dokumentationsmaßnahmen dienen auch nicht dem Zweck des Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991, Konflikte zwischen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und "Betroffenen" zu mindern vergleiche VwGH 16.6.1999, 98/01/0477). Ihr Zweck liegt allein darin, die "spätere" Nachvollziehbarkeit der für ein konkretes Einschreiten (im Wege der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der Inanspruchnahme von Freiwilligkeit) ausschlaggebenden Umstände zu gewährleisten; sie kennen aber keinen "Betroffenen" vergleiche demgegenüber etwa zur "Betroffenheit" infolge von Voreingenommenheit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, SPG RichtlinienV 1993 VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0401 sowie in Bezug auf eine Weigerung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Bekanntgabe der Dienstnummer gemäß Paragraph 9, SPG RichtlinienV 1993 VwGH 20.5.2020, Ra 2018/01/0369, und VwGH 13.9.2021, Ro 2021/01/0008; vergleiche weiters VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103, zur Durchsuchung eines Festgenommenen nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993). Dokumentationsmittel und -maßnahmen dieser Art haben in der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991 demnach keine gesetzliche Grundlage; sie unterliegen daher auch nicht der Überprüfbarkeit im Rahmen einer Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, SPG 1991. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.