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{'item': 'Ra 2022/01/0041'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlRa 2022/01/0041 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/01/0042 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/01/0884 E

  1. Februar 2009 RS 1 (hier ohne den letzten Satz und ohne Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH zum StbG 1949) StammrechtssatzDie Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG - die sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 orientiert - soll klarstellen, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft nur eintritt, wenn der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete - "positive" - Willenserklärung abgibt [vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2002, Zl. 2000/01/0169 unter Hinweis auf Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band II

(1990)S. 296; vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom
  1. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588 und
  2. Juni 2005, Zl. 2004/01/0014]. Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (zB. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist [vgl. Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht,
  3. Aufl.
(2006)S. 174 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialen zur Stammfassung des StbG 1965]. Ebenso wenig tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne "Erwerbswillen" infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  1. September 1992, Zl. 91/01/0213).Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG - die sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 orientiert - soll klarstellen, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft nur eintritt, wenn der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete - "positive" - Willenserklärung abgibt [vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2002, Zl. 2000/01/0169 unter Hinweis auf Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band römisch zwei
(1990)S. 296; vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom
  1. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588 und
  2. Juni 2005, Zl. 2004/01/0014]. Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (zB. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist [vgl. Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht,
  3. Aufl.
(2006)S. 174 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialen zur Stammfassung des StbG 1965]. Ebenso wenig tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne "Erwerbswillen" infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 91/01/0213). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010041.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.