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{'item': 'Ra 2022/01/0113'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlRa 2022/01/0113 RechtssatzNach § 3 Abs. 1 Z 2 dritter Fall NÄG 1988 ist die Eigenkreation eines Familiennamens ohne realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung eines Namens im Inland bzw. ohne einen zumindest genealogisch-historisch bedingten Österreichbezug nicht zulässig; dies gilt auch für die Verwendung von bloßen "Pseudonymen" oder "Künstlernamen". Die Verfassungskonformität dieser Regelung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist durch die Rechtsprechung des VfGH klargestellt (VfGH 7.12.2021, E 3149/2021). Vor diesem Hintergrund ist zwar die Frage, ob ein bestimmter Familienname das Kriterium der "Gebräuchlichkeit im Inland" erfüllt, (gegebenenfalls) im Wege einer verfassungskonformen Interpretation zu klären und darf bei der Auslegung § 3 Abs. 1 Z 2 NÄG 1988 kein mit Art. 8 Abs. 2 EMRK unvereinbarer Inhalt unterstellt werden (vgl. in diesem Sinn VfGH 15.10.2016, E 880/2016 = VfSlg 20.100/2016 und E 3149/2021). Die Bewilligung eines - nicht "gebräuchlichen" - Familiennamens bloß auf der Grundlage einer nach Maßgabe des Art. 8 EMRK im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung steht aber mit der dargestellten Rechtslage bzw. mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht im Einklang. Wollte man der Auffassung folgen, dass ein Antrag auf Änderung des Familiennamens schon dann zu bewilligen ist, wenn eine nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass die persönlichen Interessen des Antragstellers an der Bewilligung die öffentlichen Interessen an der Versagung der Namensänderung überwiegen, und zwar unabhängig davon, ob - mangels Gebräuchlichkeit des Namens - der Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 Z 2 NÄG 1988 vorliegt, wäre ein Familienname in jedem Fall (und sohin auch eine reine Eigenkreation) bereits bei (bloßem) Vorliegen eines überwiegenden privaten Interesses des Antragstellers zulässig; die Versagungstatbestände des § 3 NÄG 1988 wären diesfalls ohne Bedeutung. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Deckung (vgl. in diesem Sinn auch bereits VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276 = VwSlg 18.279 A).Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Fall NÄG 1988 ist die Eigenkreation eines Familiennamens ohne realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung eines Namens im Inland bzw. ohne einen zumindest genealogisch-historisch bedingten Österreichbezug nicht zulässig; dies gilt auch für die Verwendung von bloßen "Pseudonymen" oder "Künstlernamen". Die Verfassungskonformität dieser Regelung im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist durch die Rechtsprechung des VfGH klargestellt (VfGH 7.12.2021, E 3149 aus 2021,). Vor diesem Hintergrund ist zwar die Frage, ob ein bestimmter Familienname das Kriterium der "Gebräuchlichkeit im Inland" erfüllt, (gegebenenfalls) im Wege einer verfassungskonformen Interpretation zu klären und darf bei der Auslegung Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG 1988 kein mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK unvereinbarer Inhalt unterstellt werden vergleiche in diesem Sinn VfGH 15.10.2016, E 880 aus 2016, = VfSlg 20.100 aus 2016, und E 3149 aus 2021,). Die Bewilligung eines - nicht "gebräuchlichen" - Familiennamens bloß auf der Grundlage einer nach Maßgabe des Artikel 8, EMRK im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung steht aber mit der dargestellten Rechtslage bzw. mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht im Einklang. Wollte man der Auffassung folgen, dass ein Antrag auf Änderung des Familiennamens schon dann zu bewilligen ist, wenn eine nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass die persönlichen Interessen des Antragstellers an der Bewilligung die öffentlichen Interessen an der Versagung der Namensänderung überwiegen, und zwar unabhängig davon, ob - mangels Gebräuchlichkeit des Namens - der Versagungsgrund nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG 1988 vorliegt, wäre ein Familienname in jedem Fall (und sohin auch eine reine Eigenkreation) bereits bei (bloßem) Vorliegen eines überwiegenden privaten Interesses des Antragstellers zulässig; die Versagungstatbestände des Paragraph 3, NÄG 1988 wären diesfalls ohne Bedeutung. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Deckung vergleiche in diesem Sinn auch bereits VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276 = VwSlg 18.279 A). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010113.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.