RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlRa 2022/01/0220 RechtssatzNach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 1 NRWO 1992 ist das Verbot der Wahlwerbung uneingeschränkt auf "jede Art der Wahlwerbung" anzuwenden (vgl. zum Vorrang des Gesetzeswortlautes VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, mwN). Bereits die Wortfolge "jede Art der" spricht für eine weite Auslegung (vgl. etwa zur weiten Auslegung des Entgeltbegriffs als "jede Art von" Leistung VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204, Rn. 16, oder VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189-0190, Rn. 10, jeweils mwN). Auch die in § 58 Abs. 1 NRWO 1992 enthaltene demonstrative Aufzählung von Formen der Wahlwerbung (arg.: "insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten") zeigt, dass der Gesetzgeber der NRWO 1992 in einem weiten Verständnis verschiedenste Formen der Wahlwerbung erfassen wollte. Eine derart weite Auslegung des Begriffes "jede Art der Wahlwerbung" ist im Übrigen auch in verfassungskonformer bzw. teleologischer Auslegung des § 58 Abs. 1 NRWO 1992 geboten: Durch das Verbot der Wahlwerbung in einer Verbotszone wird der Grundsatz des freien Wahlrechtes nach der NRWO 1992 gewährleistet und sichergestellt, dass der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt wird. In diesem Sinne ergibt sich aus dem freien Wahlrecht das Gebot, das Wahlverfahren so zu organisieren, dass der Wähler seinen wahren Willen unerforscht äußern und seine Entscheidung ohne Zwang und ohne unzulässige Beeinflussung, sei es von staatlicher oder von dritter Seite, insbesondere seitens der Parteien (insofern liegt die wichtigste Grenze der Freiheit der Wahlwerbung in der Freiheit der Stimmabgabe), treffen könne.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO 1992 ist das Verbot der Wahlwerbung uneingeschränkt auf "jede Art der Wahlwerbung" anzuwenden vergleiche zum Vorrang des Gesetzeswortlautes VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, mwN). Bereits die Wortfolge "jede Art der" spricht für eine weite Auslegung vergleiche etwa zur weiten Auslegung des Entgeltbegriffs als "jede Art von" Leistung VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204, Rn. 16, oder VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189-0190, Rn. 10, jeweils mwN). Auch die in Paragraph 58, Absatz eins, NRWO 1992 enthaltene demonstrative Aufzählung von Formen der Wahlwerbung (arg.: "insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten") zeigt, dass der Gesetzgeber der NRWO 1992 in einem weiten Verständnis verschiedenste Formen der Wahlwerbung erfassen wollte. Eine derart weite Auslegung des Begriffes "jede Art der Wahlwerbung" ist im Übrigen auch in verfassungskonformer bzw. teleologischer Auslegung des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO 1992 geboten: Durch das Verbot der Wahlwerbung in einer Verbotszone wird der Grundsatz des freien Wahlrechtes nach der NRWO 1992 gewährleistet und sichergestellt, dass der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt wird. In diesem Sinne ergibt sich aus dem freien Wahlrecht das Gebot, das Wahlverfahren so zu organisieren, dass der Wähler seinen wahren Willen unerforscht äußern und seine Entscheidung ohne Zwang und ohne unzulässige Beeinflussung, sei es von staatlicher oder von dritter Seite, insbesondere seitens der Parteien (insofern liegt die wichtigste Grenze der Freiheit der Wahlwerbung in der Freiheit der Stimmabgabe), treffen könne. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.